RuheGehalt plus

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Ruhegehalt 7.4

September 2024

Anpassungen wegen Gesetzesänderungen

  • Bund: Erneute Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze in § 53 Abs. 2 BeamtVG auf vierzehn Zwölftel der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, aktuell somit 627,67 EUR.
  • Baden-Württemberg: Besoldungserhöhung zum 01.11.2024 gemäß dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2024/2025 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
  • Bayern: Besoldungserhöhung zum 01.11.2024 gemäß dem Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2024/2025
  • Bremen: Besoldungserhöhung rückwirkend zum 01.10.2023 und zum 01.11.2024 gemäß dem Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2023/2024/2025 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
  • Hamburg: Besoldungserhöhung rückwirkend zum 01.01.2024 und zum 01.11.2024 gemäß Hamburgisches Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2024/2025 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Regelungen
  • Hessen: Verlängerung des Sonderzahlungsgesetzes bis Ende 2028
  • Mecklenburg-Vorpommern: Besoldungserhöhung rückwirkend zum 01.01.2024 und zum 01.11.2024 gemäß dem Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2024 und 2025 sowie zur Gewährung einer Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise des Landes Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen: Besoldungserhöhung zum 01.11.2024 und weitere Anpassungen gemäß Niedersächsisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024/2025 (NBVAnpG 2024/2025)
  • Nordrhein-Westfalen: Anhebung Altersgrenze Feuerwehrtechnischer Dienst (Zweites Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes) und Besoldungserhöhung zum 01.11.2024 und weitere Anpassungen gemäß dem Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz: Besoldungserhöhung zum 01.11.2024 gemäß dem Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 (LBVAnpG 2024/2025)
  • Saarland: Besoldungserhöhung zum 01.11.2024 gemäß dem Gesetz zur Gewährung von Inflationsausgleichszahlungen sowie zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2024 und 2025
  • Schleswig-Holstein: Besoldungserhöhung rückwirkend zum 01.01.2024 und zum 01.11.2024 und weitere Anpassungen gemäß dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2024 (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024 - BVAnpG 2024)
  • Thüringen: Besoldungserhöhung zum 01.11.2024 gemäß dem Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften

Weitere Änderungen

  • Baden-Württemberg: Konkretisierung der Hinweise zur vorübergehenden Erhöhung, dass eine vorübergehende Erhöhung bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 28 LBeamtVGBW auch bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für Lehrkräfte beantragt werden kann.
  • Waisengeld: Der Kundenwunsch nach einer Möglichkeit, die Ausgabe des Waisen- und Halbwaisengeldes abzuschalten, wurde mit Hilfe einer Checkbox im Dialog Witwen-/Witwergeld umgesetzt.

Besoldungstabellen

Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 7.3.2 sind neu hinzugekommen bzw. nach Gesetzesänderungen aktualisiert worden:

  • Baden-Württemberg, gültig ab 01.11.2024
  • Bayern, gültig ab 01.11.2024
  • Bremen, gültig ab 01.10.2023
  • Bremen, gültig ab 01.11.2024
  • Hamburg, gültig ab 01.01.2024
  • Hamburg, gültig ab 01.11.2024
  • Mecklenburg-Vorpommern, gültig ab 01.01.2024
  • Mecklenburg-Vorpommern, gültig ab 01.11.2024
  • Niedersachsen, gültig ab 01.11.2024
  • Nordrhein-Westfalen, gültig ab 01.11.2024
  • Rheinland-Pfalz, gültig ab 01.11.2024
  • Saarland, gültig ab 01.11.2024
  • Schleswig-Holstein, gültig ab 01.01.2024
  • Schleswig-Holstein, gültig ab 01.11.2024
  • Thüringen, gültig ab 01.11.2024

Neue Besoldungstabellen - so auch die Besoldungstabellen gültig ab 01.02.2025 - werden in der Regel zeitnah nach Verabschiedung der entsprechenden Gesetze bzw. rechtzeitig vor Inkrafttreten übernommen und zum Download zur Verfügung gestellt. Über das Vorhandensein eines Besoldungstabellen-Updates werden Sie bei Programmstart informiert, alternativ können Sie den Menüpunkt Optionen / Online-Update aufrufen.

Ruhegehalt 7.3.2

Juni 2024

Anpassungen wegen Gesetzesänderungen

  • Bayern: Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften erhöht sich die unschädliche Hinzuverdienstgrenze von 525 EUR auf 630 EUR.
  • Brandenburg: Das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2024 im Land Brandenburg erhöht die Besoldung zweistufig zum 01.01. und zum 01.07.2024. Entsprechend wird zu diesen Terminen der Kindererziehungszuschlag erhöht.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Durch das Gesetz über die Anpassung der Besoldungsstrukturen und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurden rückwirkend zum 01.01.2023 die Grundgehälter der unteren Besoldungsstufen der Ordnungen A, B, R und W erhöht, außerdem der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags. Anpassungen gab es auch bei der Höhe der Sonderzahlung und des Sonderbetrags für Kinder.
  • Thüringen: Durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften wurden rückwirkend ab 01.01.2024 die niedrigsten Erfahrungsstufen der Besoldungsordnungen A und R gestrichen. Weiterhin findet bei vorübergehender Erhöhung keine Anrechnung eines Einkommens mehr statt. Bei Einkommen neben der Versorgung richtet sich der unschädliche Hinzuverdienst künftig dynamisch an der jeweiligen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 a SGB IV. Seit 01.01.2024 beträgt diese 538 EUR.

Korrekturen

  • Bund: Leider hatte sich in Version 7.3.1 ein Fehler bei der Hinzuverdienstgrenze bei § 53 BeamtVG eingeschlichen, der nun beseitigt wurde.

Besoldungstabellen

Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 7.3.1 sind neu hinzugekommen bzw. nach Gesetzesänderungen aktualisiert worden:

  • Brandenburg, gültig ab 01.01.2024
  • Brandenburg, gültig ab 01.07.2024
  • Mecklenburg-Vorpommern, gültig ab 01.01.2023
  • Thüringen, gültig ab 01.01.2024

Neue Besoldungstabellen werden in der Regel zeitnah nach Verabschiedung der entsprechenden Gesetze bzw. rechtzeitig vor Inkrafttreten übernommen und zum Download zur Verfügung gestellt. Über das Vorhandensein eines Besoldungstabellen-Updates werden Sie bei Programmstart informiert, alternativ können Sie den Menüpunkt Optionen / Online-Update aufrufen.

Ruhegehalt 7.3.1

April 2024

Anpassungen wegen Gesetzesänderungen

  • Bund: Durch Artikel 6 des Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG) vom 22.01.2024 wurden auch Änderungen in den §§ 14a, 50e und 53 BeamtVG vorgenommen: Bei vorübergehender Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bzw. vorübergehender Gewährung von Zuschlägen wurde die Einkommensanrechnung gestrichen. Bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden bei der Höchstgrenze nach Abs. 2 Nr. 3 statt bisher 525,00 EUR jetzt 606,67 EUR hinzugerechnet.
  • Brandenburg: Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze auf 606,67 EUR durch das Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften 2023
  • Schleswig-Holstein: Durch das Gesetz zur Fortentwicklung dienstrechtlicher Vorschriften erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze auf 520 EUR, außerdem wird bei der Ermittlung des Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlags die Gesamtheitsmethode angewandt, d.h. der Vergleich mit der Höchstgrenze findet nicht abschnittsweise, sondern durch eine Gesamtrechnung statt (§ 58 Abs. 5 Satz 3).

Neuer Rentenwert

  • Ab dem 01.07.2024 beträgt der Rentenwert 39,32 EUR.

Korrekturen

  • Vorübergehende Erhöhung: Es wird der nach den verschiedenen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend erhöht, erst danach findet der Vergleich mit dem amtsabhängigen bzw. amtsunabhängigen Mindestruhegehalt statt.

Besoldungstabellen

Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 7.3 sind neu hinzugekommen bzw. nach Gesetzesänderungen aktualisiert worden:

  • Rheinland-Pfalz, gültig ab 01.01.2024
  • Rheinland-Pfalz, gültig ab 01.07.2024

Neue Besoldungstabellen werden in der Regel zeitnah nach Verabschiedung der entsprechenden Gesetze bzw. rechtzeitig vor Inkrafttreten übernommen und zum Download zur Verfügung gestellt. Über das Vorhandensein eines Besoldungstabellen-Updates werden Sie bei Programmstart informiert, alternativ können Sie den Menüpunkt Optionen / Online-Update aufrufen.

Ruhegehalt 7.3

Dezember 2023

Neu in RuheGehalt

  • Hamburg: Das Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG) wurde neu in das Programm aufgenommen.
    Damit können mit RuheGehalt plus nun Ruhegehaltsberechnungen für Beamtinnen und Beamte des Bundes nach dem BeamtVG, der Postnachfolgeunternehmen nach dem BeamtVG in Verb. mit § 4 BEDBPStruktG und für Verbeamtete der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen nach ihrem jeweiligen Landes­beamten­versorgungs­gesetz durchgeführt werden.
  • Altersgeld: Die Altersgeldberechnung wurde ebenfalls um zwei Länder erweitert, so dass Altersgeld nun berechnet werden kann für den Bund, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen.
  • Bayern: Im Gesetz zur Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. August 2023 wurde eine jährlich anwachsende, ruhegehaltfähige Zulage für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Volks-, Grund- und Mittelschulen in der Besoldungsgruppe A 12 zur Überleitung nach A 13 eingeführt. Für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte richtet sich die Höhe der Zulage nach dem Eintritt in den Ruhestand und kann aus der Liste der Ruhegehaltfähigen Zulagen im Dialog Dienstbezüge ausgewählt werden.

Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz 2024

  • Die für den Abzug für Pflegeleistungen (für Verbeamtete des Bundes und der Postnachfolgeunternehmen) herangezogenen Werte der sozialen Pflegeversicherung nach § 55 SGB XI wurden für 2024 hinzugefügt und können im Dialog Versorgungsrechtliche Einstellungen ausgewählt werden: Ab dem 01.01.2024 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 62.100 EUR, der Beitragssatz bleibt bei 3,40 %.

Netto-Ruhegehalt 2024

  • Die Berechnungsvorgaben des Bundesfinanzministeriums zur Berechnung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2024 wurden in RuheGehalt aufgenommen.

Korrekturen

  • Hessen: Der in der Vorversion aufgetretene Fehler bei Einkommen neben der Versorgung wurde behoben: Die Höchstgrenze ist um 5% Sonderzahlung zu erhöhen.
  • Baden-Württemberg: Korrektur eines Fehlers bei Anwendung des § 27 Abs. 3 LBeamtVGBW (Abschlagsfreiheit bei Pensionierung nach Vollendung des 65. bzw. 60. Lebensjahres und 45 Jahren mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten)

Besoldungstabellen

Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 7.2.3 sind neu hinzugekommen bzw. nach Gesetzesänderungen aktualisiert worden:

  • Bund, gültig ab 01.03.2024
  • Hessen, gültig ab 01.01.2024

Neue Besoldungstabellen werden in der Regel zeitnah nach Verabschiedung der entsprechenden Gesetze bzw. rechtzeitig vor Inkrafttreten übernommen und zum Download zur Verfügung gestellt. Über das Vorhandensein eines Besoldungstabellen-Updates werden Sie bei Programmstart informiert, alternativ können Sie den Menüpunkt Optionen / Online-Update aufrufen.

Updates

RuheGehalt plus informiert Sie beim ersten Programmstart des Tages, ob es ein neues kostenloses Update zum Programm oder zu den Besoldungstabellen gibt, das Sie dann durch Klicken auf den entsprechenden Button herunterladen können. Zu jedem kostenpflichtigen Update (Vollversion) gibt es bei Bedarf mehrere kostenlose Updates des Programms und der Besoldungstabellen zum Download.

Sie können auch aktiv nach neuen Updates schauen: Wählen Sie dazu im Programm unter dem Menü Optionen den Punkt Online-Update aus.

Literatur

Manfred Stegmüller, Rudolf Schmalhofer, Erwin Bauer: Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder. Kommentar.
Loseblattwerk zzgl. Aktualisierungslieferungen. In 8 Ordnern. ISBN 978-3-7825-0193-4. Verlagsgruppe hüthig : jehle : rehm.

Deinstallation

Bitte beachten Sie: Zur Installation eines Updates von RuheGehalt plus ist eine vorherige Deinstallation der alten Version nicht nötig!
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  • Starten Sie die Datei RuheGehaltPlus.exe, mit der Sie Ihre RuheGehalt-Version installiert haben.
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