Ältere Versionen von RuheGehalt plus

Version 7.2.3
Juli 2023
Anpassungen wegen Gesetzesänderungen:
  • Bayern: Mit Inkrafttreten am 01.04.2023 wurde das Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile verabschiedet.
    Die Übernahme des neuen Orts- und Familienzuschlags erfolgte bereits in RuheGehalt plus 7.2.2, nun werden auch die Regelungen zum Besitzstand gem. Art. 114g BayBeamtVG berücksichtigt: Im Falle eines Orts- und Familienzuschlags der Stufe V wird zusätzlich eine ruhegehaltfähige Besitzstandszulage in Höhe des Differenzbetrags zwischen Stufe V und dem alten Familienzuschlag Stufe 1 (Verheirateten-Zuschlag) gewährt, sofern am 31.03.2023 der volle Verheirateten-Zuschlag gewährt war. Diese Voraussetzung für die Besitzstandszulage nach Art. 109 Abs. 3 BayBesG wird im Besoldungstabellen-Dialog mittels einer neuen Checkbox abgefragt.

  • Hessen: Am 27.06.2023 wurde das Gesetz zur Anpassung der Besoldung der Grundschullehrkräfte verabschiedet. Wie bereits in Nordrhein-Westfalen und in Schleswig-Holstein wird eine über 5 Jahre anwachsende ruhegehaltfähige Zulage für Lehrkräfte der allgemeinbildenden Schulen in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 eingeführt mit dem Ziel, ab dem 1. August 2028 diese Lehrkräfte in die Besoldungsgruppe A 13 überzuleiten. Die Zulage nach § 56b HBesG wurde in das Programm aufgenommen und kann im Dialog Dienstbezüge unter Ruhegehaltfähige Zulagen ausgewählt werden.

Korrekturen:
  • Niedersachsen: Beim Kindererziehungsergänzungszuschlag wird auch für angefangene Monate der volle Monatsbetrag gewährt.

  • Nordrhein-Westfalen: Korrektur beim amtsabhängigen Mindestruhegehalt

Neuer Rentenwert und Beitragssatz:
  • Ab dem 01.07.2023 ist der Rentenwert Ost und West gleich und beträgt 37,60 EUR.

    Aktualisiert wurde auch der für den Abzug für Pflegeleistungen herangezogene Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung nach § 55 SGB XI Abs. 1: Er liegt bei 3,40 %.

Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 7.2.1 sind neu hinzugekommen bzw. nach Gesetzesänderungen aktualisiert worden:
    • Hessen, gültig ab 01.08.2023
    • Saarland, gültig ab 01.12.2022
    • Thüringen, gültig ab 01.01.2023

    Neue Besoldungstabellen werden in der Regel zeitnah nach Verabschiedung der entsprechenden Gesetze bzw. rechtzeitig vor Inkrafttreten übernommen und zum Download zur Verfügung gestellt. Über das Vorhandensein eines Besoldungstabellen-Updates werden Sie bei Programmstart informiert, alternativ können Sie den Menüpunkt Optionen / Online-Update aufrufen.

[zurück]
Version 7.2.2
März 2023
Neues Landesgesetz:
  • Das Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) wurde neu in das Programm aufgenommen. Damit können mit RuheGehalt plus nun Ruhegehaltsberechnungen für Beamtinnen und Beamte des Bundes nach dem BeamtVG, der Postnachfolgeunternehmen nach dem BeamtVG in Verb. mit § 4 BEDBPStruktG und der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen nach ihrem jeweiligen Landesbeamtenversorgungsgesetz durchgeführt werden.

Anpassungen wegen Gesetzesänderungen:
  • Bayern: Mit Inkrafttreten am 01.04.2023 wurde das Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile verabschiedet. Die familienbezogenen Besoldungsbestandteile werden den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend systematisch neu ausgerichtet. Eine ortsbezogene Besoldungskomponente wird (wieder) eingeführt. Die Neuausrichtung wird auf die Versorgungsempfänger übertragen.

    RuheGehalt plus benötigt zur Ermittlung des Orts- und Familienzuschlags nun zusätzlich die Angabe der Ortsklasse des Hauptwohnsitzes (§ 21 Abs. 2 und § 22 des Bundesmeldegesetzes) der Beamtin/des Beamten, die im Besoldungsdialog für die Besoldungstabelle ab 01.01.2023 ausgewählt werden muss.

  • Hessen: Am 16.02.2023 wurde das Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 verabschiedet. Die Besoldungsanpassungen gültig ab 01.04.2023 sind in RuheGehalt plus 7.2.2 enthalten, die weiteren Erhöhungen folgen in den nächsten Updates.

  • Schleswig-Holstein: Die anwachsende Strukturzulage nach § 47a SHBesG für Lehrkräfte in A 12 mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen zur Überleitung nach A 13 wurde in das Programm aufgenommen und kann im Dialog Dienstbezüge unter Ruhegehaltfähige Zulagen ausgewählt werden.

Korrekturen:
  • Niedersachsen: Bei der Berechnung der amtsunabhängigen Mindestversorgung ist die allgemeine Stellenzulage A5 zu berücksichtigen.

  • Nordrhein-Westfalen: Korrektur des Familienzuschlags Stufe 1 ab 01.12.2022

Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 7.2.1 sind neu hinzugekommen bzw. nach Gesetzesänderungen aktualisiert worden:
    • Bayern, gültig ab 01.01.2023
    • Hessen, gültig ab 01.04.2023

    Neue Besoldungstabellen werden in der Regel zeitnah nach Verabschiedung der entsprechenden Gesetze bzw. rechtzeitig vor Inkrafttreten übernommen und zum Download zur Verfügung gestellt. Über das Vorhandensein eines Besoldungstabellen-Updates werden Sie bei Programmstart informiert, alternativ können Sie den Menüpunkt Optionen / Online-Update aufrufen.

[zurück]
Version 7.2.1
Dezember 2022
Neues Landesgesetz:
  • Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V) wurde neu in das Programm aufgenommen. Damit sind in RuheGehalt plus nun außer dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) die Landesversorgungsgesetze von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen implementiert.

Anpassungen wegen Gesetzesänderungen:
  • Besoldungsanpassungen zum 01.12.2022: Nachdem bereits in Version 7.2 Anpassungen aufgrund der jeweiligen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze vorgenommen wurden, folgen jetzt: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen.
    RuheGehalt enthält neben den ab 01.12.2022 gültigen Besoldungstabellen auch die weiteren gesetzlichen Anpassungen der o.g. Gesetze, die für die Ruhegehaltsberechnung relevant sind.

  • Nordrhein-Westfalen: Ab dem 01.12.2022 wird der Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 neustrukturiert, er bemisst sich künftig nach der wohngeldrechtlichen Mietenstufe der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Beamtin/des Beamten. Die Mietenstufen können in der Anlage der Wohngeldverordnung in der jeweils geltenden Fassung nachgeschlagen werden, sie finden sich auch auf Bezügemitteilung beim Familienzuschlag. Bitte beachten Sie, dass sich die Mietenstufen ändern können, ein entsprechender Gesetzentwurf zum 01.01.2023 liegt vor.

    Nach einem Gesetzentwurf der Landesregierung soll die Besoldung der verbeamteten Lehrkräfte mit einer schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und/oder Sekundarstufe I in Ämtern der Besoldungsgruppe A12 ab 01.11.2022 stufenweise auf die Besoldungsgruppe A13 angehoben werden. Der Stufenplan setzt sich zusammen aus einer jährlich anwachsenden Zulage und einer anschließenden Überleitung in Besoldungsgruppe A13. Die Anhebungen in Form der Zulage stellen sich wie folgt dar:

    • Ab 01.11.2022 bis 31.07.2023 in Höhe von monatlich 115 EUR,
    • ab 01.08.2023 bis 31.07.2024 in Höhe von monatlich 230 EUR,
    • ab 01.08.2024 bis 31.07.2025 in Höhe von monatlich 345 EUR,
    • ab 01.08.2025 bis 31.07.2026 in Höhe von monatlich 460 EUR.

    Ab 01.08.2026 erfolgt dann die Überleitung nach Besoldungsgruppe A13.

    Die Zulage finden Sie im Dialog Dienstbezüge unter Ruhegehaltfähige Zulagen in der Liste ganz unten.

Netto-Ruhegehalt:
  • Die endgültigen Berechnungsvorgaben des Bundesfinanzministeriums zur Berechnung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags 2023 unter Berücksichtigung des Inflationsausgleichsgesetzes wurden in RuheGehalt aufgenommen.
Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz:
  • Die für den Abzug für Pflegeleistungen herangezogenen Werte der sozialen Pflegeversicherung nach § 55 SGB XI wurden für 2023 hinzugefügt und können im Dialog Versorgungsrechtliche Einstellungen ausgewählt werden: Ab dem 01.01.2023 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 59850 Euro, der Beitragssatz bleibt voraussichtlich bei 3,05 %.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 7.2 sind neu hinzugekommen bzw. nach Gesetzesänderungen aktualisiert worden:
    • Baden-Württemberg, gültig ab 01.12.2022
    • Berlin, gültig ab 01.12.2022
    • Brandenburg, gültig ab 01.12.2022
    • Bremen, gültig ab 01.12.2022
    • Mecklenburg-Vorpommern, gültig ab 01.12.2022
    • Hamburg, gültig ab 01.12.2022
    • Sachsen-Anhalt, gültig ab 01.12.2022
    • Thüringen, gültig ab 01.12.2022

    Neue Besoldungstabellen werden in der Regel zeitnah nach Verabschiedung der entsprechenden Gesetze bzw. rechtzeitig vor Inkrafttreten übernommen und zum Download zur Verfügung gestellt. Über das Vorhandensein eines Besoldungstabellen-Updates werden Sie bei Programmstart informiert, alternativ können Sie den Menüpunkt Optionen / Online-Update aufrufen.

[zurück]
Version 7.2
Oktober 2022
Neu:
  • Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis: RuheGehalt plus bietet nun die Möglichkeit, eine Zeit im Ruhestand vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis gem. § 85a BeamtVG bzw. Pendants in den Ländern in die Laufbahndaten einzugeben. Das Programm berechnet das Ruhegehalt bei endgültigem Eintritt in den Ruhestand, welches jedoch nur gezahlt wird, wenn es unter Berücksichtigung der im Paragraphen formulierten Regelungen höher ist als das am Tag vor der erneuten Berufung zustehende Ruhegehalt. RuheGehalt plus bietet somit die Möglichkeit, das für den Vergleich notwendige Ruhegehalt zu berechnen; ein automatischer Vergleich kann nicht stattfinden, da das Ruhegehalt am Tag vor der erneuten Berufung eingefroren wird und z.B. nicht an Besoldungsanpassungen teilnimmt.

  • Altersgeld in Thüringen: Nachdem in RuheGehalt plus bereits für den Bund und die Länder Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein das Altersgeld berechnet werden kann, ist dies nun auch für Landesbeamte aus Thüringen möglich.

Anpassungen wegen Gesetzesänderungen:
  • Besoldungsanpassungen zum 01.12.2022: In folgenden Ländern wurde bisher mit den entsprechenden Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen das Tarifergebnis auf die Beamtenbesoldung und -versorgung übertragen:
    Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein.
    RuheGehalt enthält neben den ab 01.12.2022 gültigen Besoldungstabellen auch die weiteren gesetzlichen Anpassungen der o.g. Gesetze, die für die Ruhegehaltsberechnung relevant sind.

  • Niedersachsen: Das Niedersächsische Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation mit Wegfall der Erfahrungsstufe 1, einem höheren Familienzuschlag ab dem dritten Kind und einem Erhöhungsbetrag des Kinderzuschlags für die Laufbahngruppe 1 ab 01.01.2023 und Erhöhungen des Sonderbetrags für Kinder ist in RuheGehalt plus eingearbeitet.

Korrekturen:
  • Schalttage: Die bisher in RuheGehalt plus implementierte Rechenweise zur Ermittlung der Dauer eines Zeitraums unter Berücksichtigung von Schalttagen wurde an die Verwaltungsvorschriften angepasst. Dazu werden zusammenhängende Zeiträume in volle Jahre vom Beginn des Zeitraums an und eventuelle restliche Tage aufgeteilt, so dass Schalttage nur im restlichen Zeitraum Berücksichtigung finden. Die bisherige Rechenweise, die volle Jahre als Kalenderjahre interpretierte, konnte zu Abweichungen bei Zeiträumen mit Schalttagen führen.
Neue Rentenwerte:
  • Ab dem 01.07.2022 beträgt der Rentenwert Ost 35,52 EUR und der Rentenwert West 36,02 EUR.
Netto-Ruhegehalt:
  • Zum Zeitpunkt der Fertigstellung lagen die Berechnungsvorgaben des Bundesfinanzministeriums zur Berechnung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags 2023 im Entwurf vor, so dass sie in RuheGehalt aufgenommen werden konnten. Sollte die endgültige Berechnungsvorschrift davon abweichen, wird die Netto-Berechnung 2023 zeitnah nach Bekanntgabe in einem Online-Update zur Verfügung gestellt. Über das Vorhandensein eines Online-Updates werden Sie bei Programmstart informiert, alternativ können Sie den Menüpunkt Optionen / Online-Update aufrufen.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 7.1.3 sind neu hinzugekommen bzw. nach Gesetzesänderungen aktualisiert worden:
    • Bayern, gültig ab 01.12.2022
    • Niedersachsen, gültig ab 01.12.2022
    • Niedersachsen, gültig ab 01.01.2023
    • Nordrhein-Westfalen, gültig ab 01.12.2022
    • Rheinland-Pfalz, gültig ab 01.12.2022
    • Saarland, gültig ab 01.12.2022
    • Schleswig-Holstein, gültig ab 01.12.2022

    Neue Besoldungstabellen werden in der Regel zeitnah nach Verabschiedung der entsprechenden Gesetze bzw. rechtzeitig vor Inkrafttreten übernommen und zum Download zur Verfügung gestellt. Über das Vorhandensein eines Besoldungstabellen-Updates werden Sie bei Programmstart informiert, alternativ können Sie den Menüpunkt Optionen / Online-Update aufrufen.

[zurück]
Version 7.1.3
Juni 2022
Netto-Ruhegehalt:
  • Die Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 2022, d.h. die Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 auf 10.347 Euro und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.200 Euro, wurden in die Berechnung des Netto-Ruhegehalts eingearbeitet.

[zurück]
Version 7.1.2
Mai 2022
Anpassungen wegen Gesetzesänderungen:
  • Rheinland-Pfalz: Das Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2022 (LBVAnpG 2022) enthält u.a. Änderungen ab 01.01.2022 der Besoldungstabellen (Wegfall A4, Wegfall Stufe 1 bei A5-A7), des Familienzuschlags und der Berechnung des Mindestruhegehalts, die in RuheGehalt eingearbeitet wurden.

  • Schleswig-Holstein: Das Gesetz zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern enthält u.a. Änderungen ab 01.01.2022 der Besoldung (Wegfall A4 und A5, Wegfall Stufe 1 bei A6 und A7) und der Familienzuschläge, außerdem wird die Mindestversorgung nun auf Basis von A6 berechnet. Darüber hinaus wurden die ab 01.06.2022 geltenden Anpassungen des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022 (BVAnpG 2022) in RuheGehalt aufgenommen.

  • Thüringen: Seit dem 01.11.2021 ist das Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 17. Februar 2022 gültig. Diese Neufassung enthält alle Änderungen durch Artikelgesetze seit 01.01.2012. Da diese Änderungen sukzessive in RuheGehalt eingearbeitet wurden, stand in diesem Update nur die Anhebung der Kindererziehungszeit für den Kindererziehungszuschlag für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder von 12 Monate auf 30 Monate an.
Korrekturen:
  • Bund: Eine praktische Ausbildung nach § 12 Abs. 1 BeamtVG ist bei der Berechnung der Mindestzeiten für den versorgungsabschlagsfreien Ruhestand nach § 14 Abs. 3 Satz 5 BeamtVG zu berücksichtigen (siehe BeamtVGVwV unter 14.3.5.4). Inwieweit dies auch in den Landesbeamtenversorgungsgesetzen gilt, ist noch zu klären.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 7.1.1 sind neu hinzugekommen bzw. nach Gesetzesänderungen aktualisiert worden:
    • Hessen, gültig ab 01.08.2022
    • Rheinland-Pfalz, gültig ab 01.01.2022
    • Schleswig-Holstein, gültig ab 01.01.2022
    • Schleswig-Holstein, gültig ab 01.06.2022

    Neue Besoldungstabellen werden in der Regel zeitnah nach Verabschiedung der entsprechenden Gesetze bzw. rechtzeitig vor Inkrafttreten übernommen und zum Download zur Verfügung gestellt. Über das Vorhandensein eines Besoldungstabellen-Updates werden Sie bei Programmstart informiert, alternativ können Sie den Menüpunkt Optionen / Online-Update aufrufen.

[zurück]
Version 7.1.1
März 2022
Neu:
  • Baden-Württemberg: Für Beamtinnen und Beamte, die ab Inkrafttreten des LBeamtVGBW am 01.01.2011 eingestellt wurden, findet nach § 24 Abs. 3 eine strikte Trennung der Alterssicherungssysteme statt, d.h. theoretisch ruhegehaltfähige Zeiten, für die Rentenanwartschaften/-ansprüche erworben wurden, dürfen bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht mehr berücksichtigt werden. Entsprechend findet auch keine Anrechnung von Renten auf die Versorgung gem. § 108 LBeamtVGBW statt.

    In RuheGehalt plus wurde zur Kennzeichnung solcher Fälle im Dialog Personendaten eine neue Checkbox Einstellung ab 01.01.2011 mit Rentenanspruch eingefügt. Setzt der Benutzer hier das Häkchen, können Laufbahnabschnitte außerhalb des Beamtenverhältnisses durch Anklicken der Checkbox in der Rente enthalten gekennzeichnet werden, so dass RuheGehalt sie nicht zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzurechnet. Bitte beachten Sie, dass RuheGehalt anhand der eingegebenen Laufbahndaten nicht ermittelt oder überprüft, ob tatsächlich Rentenanspruch besteht.

Anpassungen wegen Gesetzesänderungen:
  • Altersgeld Bund: Gem. § 7 Abs. 1 AltGG beträgt der Kürzungsfaktor bei der Berechnung des Altersgeldes nur 0,85 (anstelle von 0,95) bei einer altersgeldfähigen Dienstzeit von weniger als 12 Jahren.

  • Baden-Württemberg: Um das Urteil des Bundesverwaltungsgericht zur Berechnung der Höchstgrenze beim Kindererziehungsergänzungszuschlag zu umgehen, hat das Land Baden-Württemberg das LBeamtVGBW an seine bisherige Rechenweise angepasst. Somit wird wie vor dem Urteil die Summe der Kindererziehungsergänzungszuschläge insgesamt durch die Höchstgrenze begrenzt, was zur Folge hat, dass Kindererziehungsergänzungszuschläge für Zeiten der gleichzeitigen Erziehung mehrerer Kinder, in denen die Beamtin/der Beamte keine ruhegehaltfähige Tätigkeit ausübt, auch unter die Höchstgrenze fallen und ggf. gekürzt werden.

  • Bayern: Im BayBeamtVG werden bei der Wartezeit Zeiträume einer Teilzeitbeschäftigung unabhängig vom Beschäftigungsumfang mit ihrer kalendermäßigen Dauer berücksichtigt. Im Gegenzug wird bei sehr kurzen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten lediglich die erdiente Versorgung gewährt, um unangemessen hohe Versorgungsansprüche zu verhindern (wie auch im Bund, in Brandenburg und im Saarland). Somit wird kein Mindestruhegehalt bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit - Berücksichtigung von Teilzeit entsprechend Tätigkeitsumfang - von weniger als fünf Jahren gezahlt (Ausnahme Pensionierung wegen Dienstbeschädigung).

  • Saarland: Am 01.01.2022 ist das Saarländische Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) in Kraft getreten und löst damit das BeamtVG ÜL Saar ab. Neben der textlichen Neufassung gehört zu den wesentlichen Änderungen die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr und die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen auf 450 Euro.

  • Thüringen: Im Thüringer Gesetz zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation wurden rückwirkend für die Besoldungstabellen 2020 und 2021 die Stufen 1 der Besoldungsgruppen A6 und A7 gestrichen, sowie die kinderbezogenen Familienzuschläge angehoben.
Korrekturen:
  • Bremen: Korrektur der Altersgrenzen für Polizeivollzug, Feuerwehr und Justizvollzug
Sonstige Anpassungen:
  • Erziehungszeiten: Wegen der Möglichkeit, in der Ruhegehaltsberechnung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch vorübergehende Kindererziehungszuschläge zu ermitteln, sollten auch Kindererziehungszeiten eingegeben werden, für die Rentenanwartschaften erworben wurden. Um den User darauf aufmerksam zu machen, wurde der Hinweistext im Dialog Erziehungszeiten angepasst. Der Rat Meistens reicht es, mittels "Übertragen" die Vorgaben zu akzeptieren! sollte in der Regel befolgt werden, sofern die Erziehung nicht teilweise dem anderen Elternteil zuzuordnen ist. RuheGehalt ermittelt selbstständig die Zeiten für Kindererziehungs-, vorläufigen Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 7.1 sind neu hinzugekommen bzw. nach Gesetzesänderungen aktualisiert worden:
    • Bund, gültig ab 01.04.2022
    • Saarland, gültig ab 01.01.2022
    • Thüringen, gültig ab 01.01.2020
    • Thüringen, gültig ab 01.01.2021

    Neue Besoldungstabellen werden in der Regel zeitnah nach Verabschiedung der entsprechenden Gesetze bzw. rechtzeitig vor Inkrafttreten übernommen und zum Download zur Verfügung gestellt. Über das Vorhandensein eines Besoldungstabellen-Updates werden Sie bei Programmstart informiert, alternativ können Sie den Menüpunkt Optionen / Online-Update aufrufen.

[zurück]
Version 7.1
Oktober 2021
Neu:
  • Altersgeld: Nachdem in RuheGehalt plus bereits für den Bund und die Länder Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen das Altersgeld berechnet werden kann, ist dies nun auch für Landesbeamte aus Schleswig-Holstein möglich. Eingeführt wurde das Altersgeld in Schleswig-Holstein zum 01.01.2021 mit dem Gesetz zur Verbesserung der Besoldungsstruktur und zur Einführung des Altersgeldes nach versorgungsrechtlichen Vorschriften.
Gesetzesänderungen:
  • Nordrhein-Westfalen: Durch das Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, mit dem ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2020 umgesetzt wurde, erhöht sich der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags ab dem 3. Kind signifikant, darüber hinaus wurden explizite Zuschläge für das 4. und ab dem 5. Kind eingeführt.

    Weiterhin regelt das Gesetz die Besoldung und den Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit neu, indem das fiktive Ruhegehalt bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit keine Berücksichtigung mehr findet; auch dies ist einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom November 2018 geschuldet. Wie bereits im Bund und in den meisten anderen Bundesländern beträgt der Zuschlag 50 % des Unterschiedsbetrags zwischen den aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit gekürzten Dienstbezügen und den Vollzeit-Dienstbezügen.

  • Hessen: Auch in Hessen findet bei der Berechnung der Bezüge bei begrenzter Dienstfähigkeit keine Günstigerprüfung mehr mit dem fiktiven Ruhegehalt statt, sondern richtet sich nach dem Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit. Der Zuschlag beträgt mindestens 35 % des Unterschiedsbetrages zwischen den wegen begrenzter Dienstfähigkeit gekürzten Bezügen und denjenigen bei Vollzeit, erhöht sich jedoch ab 5 Jahren berücksichtigungsfähiger Zeit um 5 %, ab 10 Jahren um 10 %, usw. auf maximal 55 %. Gesetzliche Grundlage ist die Hessische Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit.

Neue Rentenwerte:
  • Ab dem 01.07.2021 liegt der Rentenwert West unverändert bei 34,19 EUR. Der Rentenwert Ost wurde minimal von 33,23 EUR auf 33,47 EUR erhöht.
Netto-Ruhegehalt:
  • Zum Zeitpunkt der Fertigstellung lagen die Berechnungsvorgaben des Bundesfinanzministeriums zur Berechnung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags 2022 im Entwurf vor, so dass sie in RuheGehalt aufgenommen werden konnten. Sollte die endgültige Berechnungsvorschrift davon abweichen, wird die Netto-Berechnung 2022 zeitnah nach Bekanntgabe in einem Online-Update zur Verfügung gestellt. Über das Vorhandensein eines Online-Updates werden Sie bei Programmstart informiert, alternativ können Sie den Menüpunkt Optionen / Online-Update aufrufen.
Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz:
  • Die für den Abzug für Pflegeleistungen herangezogenen Werte der sozialen Pflegeversicherung nach § 55 SGB XI stehen für 2022 noch nicht fest. Voraussichtlich aber werden die Beitragsbemessungsgrenze bei 58050 Euro und der Beitragssatz bei 3,05 % bleiben. Die Werte werden ebenfalls nach Bekanntgabe in einem Online-Update zur Verfügung gestellt.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder: Seit Version 7.0.2 sind keine neuen Besoldungstabellen hinzugekommen bzw. nach Gesetzesänderungen aktualisiert worden.

    Neue Besoldungstabellen werden in der Regel zeitnah nach Verabschiedung der entsprechenden Gesetze bzw. rechtzeitig vor Inkrafttreten übernommen und zum Download zur Verfügung gestellt. Über das Vorhandensein eines Besoldungstabellen-Updates werden Sie bei Programmstart informiert, alternativ können Sie den Menüpunkt Optionen / Online-Update aufrufen.

[zurück]
Version 7.0.2
Juni 2021
Programmanpassungen:
  • Baden-Württemberg: Die bisherige Regelung für die Höchstgrenze beim Kindererziehungsergänzungszuschlag ist rechtswidrig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2020 - BVerwG 2 C 11.20). Kindererziehungsergänzungszuschläge für Zeiten der gleichzeitigen Erziehung mehrerer Kinder, in denen die Beamtin/der Beamte keine ruhegehaltfähige Tätigkeit ausübt, dürfen nicht durch die Höchstgrenze begrenzt werden.

    RuheGehalt berechnet bis zur Klärung der genauen Rechenweise durch den Gesetzgeber die Höchstgrenze für jeden in Frage kommenden Laufbahnabschnitt einzeln, und zwar taggenau. Beschäftigungslose Zeiten der gleichzeitigen Erziehung mehrerer Kinder bleiben von der Höchstgrenze ausgenommen.

  • Berlin: Korrektur der Berechnung des Versorgungsabschlags bei Lehrkräften

  • Hessen: Beim Altersgeld können auch Vordienst- und Ausbildungszeiten anerkannt werden. Der Altersgeldsatz berechnet sich analog zum Ruhegehaltsatz, d. h. es kommt u. U. auch zu einer Vergleichsrechnung zwischen dem Altersgeldsatz nach Neuem Recht und nach Besitzstandsregelung. Die Sonderzahlung wird auch beim Altersgeld gewährt.

  • Bezüge und Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit: In dem meisten Ländern findet keine Günstigerprüfung mehr mit dem fiktiven Ruhegehalt statt. Der Zuschlag errechnet sich zumeist als 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen den wegen begrenzter Dienstfähigkeit gekürzten Bezügen und denjenigen bei Vollzeit.

  • Stichtage 1.8.1984 und 1.7.1997: Da diese Stichtage bei Freistellungen (Urlaub/Teilzeit) keine Relevanz mehr haben, wurden die entsprechenden Abfragen nach der Bewilligung der Freistellung vor diesen Stichtagen aus dem Dialog Laufbahnabschnitte entfernt.

  • Planspiel-Grafik: Verschiedene Verbesserungen der grafischen Darstellung, z.B. Skalierung der x-Achse, Darstellung der Vergleichskurven mit verschiedenen Linienarten, Positionierung der Legende.

    Für Grafiken für Beamte der Postnachfolgeunternehmen wird die Kurve für engagierten Ruhestand mit Abschlag um 3 Jahre nach rechts verschoben dargestellt, da die Überprüfung auf Erfüllen der Voraussetzungen erst 3 Jahre nach Eintritt in den engagierten Ruhestand erfolgt.

Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 7.0.1 sind neu hinzugekommen bzw. nach Gesetzesänderungen aktualisiert worden:
    • Bund, gültig ab 01.04.2021
    • Schleswig-Holstein, gültig ab 01.06.2021

    Neue Besoldungstabellen werden in der Regel zeitnah nach Verabschiedung der entsprechenden Gesetze bzw. rechtzeitig vor Inkrafttreten übernommen und zum Download zur Verfügung gestellt. Über das Vorhandensein eines Besoldungstabellen-Updates werden Sie bei Programmstart informiert, alternativ können Sie den Menüpunkt Optionen / Online-Update aufrufen.

[zurück]
Version 7.0.1
Februar 2021
Gesetzesänderung:
  • Bund: Mit Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) am 01.09.2020 werden die rentenrechtlichen Regelungen zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in das Versorgungsrecht übertragen.

    Bei Ruhestandsbeginn ab dem 01.09.2020 gehören Zeiten einer Kindererziehung für vor 1992 geborene Kinder grundsätzlich nicht mehr zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit, vielmehr können bis zu 30 Monate Kindererziehungszuschlag gewährt werden (§ 50a BeamtVG).

    Für am 31.08.2020 vorhandene Versorgungsempfänger findet die Umstellung nicht automatisch statt, kann aber beantragt werden, sofern die Neuregelung - Kindererziehungszuschlag statt 6 Monate ruhegehaltfähige Erziehungszeit - günstiger ist. Der Vergleich ist zum Stichtag 1. September 2020 durchzuführen. In den Fällen des § 69m Absatz 3 Satz 4 (Beantragung nach dem 30. November 2020) ist der Vergleich zum Ersten des jeweiligen Antragsmonats durchzuführen.

    Der Kindererziehungszuschlag für vor 1992 außerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder wird für alle Versorgungsempfänger von Amts wegen für bis zu 30 Monate (vormals 12 Monate) gewährt.

    In RuheGehalt plus findet für Pensionierungen ab dem Stichtag die Anwendung von § 50a BeamtVG in der neuen Fassung statt. Für am 31.08.2020 vorhandene Versorgungsempfänger kann der Nutzer mit Hilfe der Checkbox Anwendung § 85(7) i.d. Fassung bis 31.08.2020 (rgf. Erziehungsurlaub) im Dialog Kinder zwischen der Anwendung des am bis 31.08. bzw. ab 01.09.2020 geltenden Rechts auswählen, um die günstigere Regelung herauszufinden.

Weitere Programmanpassungen:
  • Berlin: Wegen des Wegfalls der Besoldungsgruppe A4 gemäß dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2021) wird das amtsunabhängige Mindestruhegehalt nun auf Basis der Besoldungsgruppe A5 berechnet. Weitere für die Ruhegehaltsberechnung relevante Änderungen wie die Neuregelung der Familienzuschläge und der Erhöhungsbeträge für die Familienzuschläge (A5 - A8) sowie die Erhöhung des Sonderbetrags für Kinder auf 50 EUR sind nun in RuheGehalt enthalten.

  • Nordrhein-Westfalen: Bei Verwendungseinkommen nach Erreichen der Regelaltersgrenze findet bis 31.12.2024 keine Anrechnung auf die Versorgung statt (§ 66 Abs. 13 LBeamtVG).

  • Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag: Bei unterbrochenen Erziehungszeiten, weil die Erziehung teilweise dem anderen Elternteil zugeordnet wurde, findet nun eine Berechnung für ganze Monate statt.

  • Vorübergehende Erhöhung und Erwerbseinkommen: Korrektur und Präzisierung des Ausgabetextes im Report Ruhegehaltsberechnung

  • Besoldungsstufenrechner: Im Dialog zur Ermittlung der Besoldungsstufe kann nun zwischen Erfahrungsstufe und (für ältere Fälle) Besoldungsdienstalter ausgewählt werden.

  • Altersteilzeitrechner: Der Umfang der Altersteilzeit ist prozentual zu berechnen, wenn sich die Pflichtstundenzahl im vorangegangenen Zeitraum geändert hat.

Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 7.0 sind neu hinzugekommen bzw. nach Gesetzesänderungen aktualisiert worden:
    • Berlin, gültig ab 01.01.2021
    • Saarland, gültig ab 01.04.2021

    Neue Besoldungstabellen werden in der Regel zeitnah nach Verabschiedung der entsprechenden Gesetze bzw. rechtzeitig vor Inkrafttreten übernommen und zum Download zur Verfügung gestellt. Über das Vorhandensein eines Besoldungstabellen-Updates werden Sie bei Programmstart informiert, alternativ können Sie den Menüpunkt Optionen / Online-Update aufrufen.

[zurück]
Version 7.0
November 2020
Neu:
  • Berechnung des Altersgeldes: Im Bund und bislang in den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen haben Beamte, die auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Altersgeld. Die Bedingungen und die Berechnung des Altersgeldes sind im Bund im AltGG und in den genannten Ländern in den Landesbeamtenversorgungsgesetzen geregelt.

    RuheGehalt bietet nun im Dialog Pensionierung eine neue Auswahlmöglichkeit Berechnung des Altersgeldes an und ermittelt automatisch aus den Eingaben die altersgeldfähigen Dienstzeiten und Dienstbezüge. Das Ergebnis ist der Report Altersgeldberechnung als Pendant zur Ruhegehaltsberechnung.

  • Postnachfolgeunternehmen: Beamte der Postnachfolgeunternehmen (PNU) können bereits mit Vollendung des 55. Lebensjahres in den Vorruhestand treten, es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 4 BEDBPStruktG.

    Bisher war es in RuheGehalt plus nur über Umwege möglich, für Beamte der PNU mit Vorruhestandsregelung das Ruhegehalt zu berechnen. In der neuen Version sind die Regelungen des § 4 BEDBPStruktG nun implementiert. Dazu muss im Dialog Personendaten ein Häkchen bei Anwendung der gesetzlichen Regelungen für Postnachfolgeunternehmen (§ 4 BEDBPStruktG) gesetzt werden. Danach stehen im Dialog Pensionierung bei Auswahl Vorzeitig auf Antrag zwei neue Checkboxen zur Verfügung, mit denen die Art des Vorruhestands passend gekennzeichnet werden kann.

Netto-Ruhegehalt:
  • Die Berechnung von Lohnsteuer, SolZ und Kirchensteuer für das Jahr 2021 auf das Ruhegehalt wurde nach den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums implementiert.
Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz:
  • Die für den Abzug für Pflegeleistungen herangezogenen Werte der sozialen Pflegeversicherung nach § 55 SGB XI wurden für 2021 hinzugefügt und können im Dialog Versorgungsrechtliche Einstellungen ausgewählt werden: Ab dem 01.01.2021 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 58050 Euro, der Beitragssatz bleibt voraussichtlich bei 3,05 %.
Weitere Programmanpassungen:
  • Baden-Württemberg: Wegen des Wegfalls der Besoldungsgruppe A5 gemäß dem Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften wird das amtsunabhängige Mindestruhegehalt nun auf Basis der Besoldungsgruppe A6 berechnet.

  • Bayern: Für das Jahr der Pensionierung berechnet RuheGehalt plus nun zusätzlich die anteilige Sonderzahlung.

  • Wartezeit: Jetzt hat auch das Finanzministerium in Bayern auf die Rechtsprechung reagiert und rechnet Teilzeitbeschäftigung auf die versorgungsrechtliche Wartezeit voll an.

  • Kindererziehungsergänzungszuschlag: Für Zeiträume, für die ein vorübergehender Kindererziehungszuschlag gezahlt wird, wird kein Kindererziehungsergänzungszuschlag gezahlt.

Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 6.5.2 sind neu hinzugekommen bzw. nach Gesetzesänderungen aktualisiert worden:
    • Baden-Württemberg, gültig ab 01.01.2021
    • Bayern, gültig ab 01.01.2021
    • Brandenburg, gültig ab 01.01.2021
    • Bremen, gültig ab 01.01.2021
    • Hamburg, gültig ab 01.01.2021
    • Hessen, gültig ab 01.01.2021
    • Mecklenburg-Vorpommern, gültig ab 01.01.2021
    • Niedersachsen, gültig ab 01.03.2021
    • Nordrhein-Westfalen, gültig ab 01.01.2021
    • Rheinland-Pfalz, gültig ab 01.01.2021
    • Sachsen, gültig ab 01.01.2021
    • Sachsen-Anhalt, gültig ab 01.01.2021
    • Schleswig-Holstein, gültig ab 01.01.2021
    • Thüringen, gültig ab 01.01.2021

    Neue Besoldungstabellen werden in der Regel zeitnah nach Verabschiedung der entsprechenden Gesetze bzw. rechtzeitig vor Inkrafttreten übernommen und zum Download zur Verfügung gestellt. Über das Vorhandensein eines Besoldungstabellen-Updates werden Sie bei Programmstart informiert, alternativ können Sie den Menüpunkt Optionen / Online-Update aufrufen.

[zurück]
Version 6.5.2
April 2020
Neues Landesgesetz:
  • Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin (LBeamtVG) wurde neu in das Programm aufgenommen. Damit sind in RuheGehalt plus nun außer dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) die Landesversorgungsgesetze von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen abgebildet.
Sonderzahlung in Bayern:
  • Die Berechnung der Sonderzahlung nach Artikel 75 - 79 BayBeamtVG wurde grundlegend überarbeitet.
Präzisierungen und Korrekturen:
  • Mindestversorgung und Renten: Die Regelung nach § 14 Abs. 5 BeamtVG bzw. Pendants in den Ländern verwendet den Begriff des erdienten Ruhegehalts:
    Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung ...
    Im Bund und den meisten Bundesländern bezeichnet hier "erdient" das Ruhegehalt nach Abzug des Versorgungsabschlags. Ausnahmen bilden Berlin, Brandenburg, das Saarland und Thüringen, wo explizit das Ruhegehalt vor Abzug des Versorgungsabschlags gemeint ist.

    Darüber hinaus wurde der Ausgabetext zum besseren Verständnis der Regelungen überarbeitet.

  • Nicht-ruhegehaltfähige Pflichtversicherungszeiten vor der Pensionierung: Im Dialog "Rente" ist die Eingabe von Pflichtversicherungszeiten vor der Pensionierung, die nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind, nun auch ohne Zusammenhang mit einer vorübergehenden Erhöhung möglich. Dadurch werden hier eingetragene Monate auch bei der Ermittlung der Dienstzeit nach § 14 Abs. 3 Satz 5 und 6 BeamtVG bzw. Länder-Pendants berücksichtigt.

  • Wartezeit: Eine Teilzeitbeschäftigung zählt im Bund, in Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen voll - also nicht nur anteilig entsprechend Beschäftigungsumfang - zur Wartezeit.

  • Mindestversorgung Brandenburg: Bei der Berechnung der Mindestversorgung nach A5 ist die Stellenzulage zu berücksichtigen.

Neue Rentenwerte:
  • Ab dem 01.07.2020 liegt der neue Rentenwert - in Euro für einen Entgeltpunkt - bei 34,19 Euro (West) bzw. 33,23 Euro (Ost). Zuvor betrugen die Werte 33,05 Euro (West) bzw. 31,89 Euro (Ost).
Ruhegehaltfähige Zulagen:
  • Für Nordrhein-Westfalen wurde die Liste der Amts-, Stellen- und Strukturzulagen, die im Dialog "Dienstbezüge" als ruhegehaltfähige Zulagen ausgewählt werden können, für die Besoldungstabellen ab 1.1.2020 erweitert.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 6.5.1 sind neu hinzugekommen bzw. nach Gesetzesänderungen aktualisiert worden:
    • Rheinland-Pfalz, gültig ab 01.07.2020
    • Saarland, gültig ab 01.06.2020

    Neue Besoldungstabellen werden in der Regel zeitnah nach Verabschiedung der entsprechenden Gesetze bzw. rechtzeitig vor Inkrafttreten übernommen und zum Download zur Verfügung gestellt. Über das Vorhandensein eines Besoldungstabellen-Updates werden Sie bei Programmstart informiert, alternativ können Sie den Menüpunkt Optionen / Online-Update aufrufen.

[zurück]
Version 6.5.1
Januar 2020
Netto-Ruhegehalt:
  • Die Berechnung von Lohnsteuer, SolZ und Kirchensteuer für das Jahr 2020 auf das Ruhegehalt wurde nach den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums implementiert.
Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz:
  • Aktualisiert wurden die für den Abzug für Pflegeleistungen herangezogenen Werte der sozialen Pflegeversicherung nach § 55 SGB XI: Seit dem 01.01.2020 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 56250 Euro, der Beitragssatz ist bei 3,05 % geblieben.
Präzisierungen und Korrekturen:
  • Mutterschutz: Werden Kinder im Vorbereitungsdienst (Beamtenverhältnis auf Widerruf) geboren, gelten dieselben Regelungen wie für Kinder nach der Verbeamtung: Die Mutterschutzzeit verlängert den Vorbereitungsdienst (Kinder ab 1992) bzw. Mutterschutz/Erziehungszeit ab Geburt sind ruhegehaltfähig (Kinder vor 1992). Der Button Laufbahndaten anpassen im Dialog Kinder erkennt nun auch diese Fälle und passt ggf. die entsprechenden Laufbahnabschnitte an die jeweiligen Regelungen an.
  • Begrenzte Dienstfähigkeit: In NRW wird ein Zuschlag gewährt, wenn die bisherige Arbeitszeit um mindestens 20% vermindert wird. Hier gab es einen Rundungsfehler, der nun korrigiert wurde.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 6.5 sind neu hinzugekommen bzw. nach Gesetzesänderungen aktualisiert worden:
    • Bund, gültig ab 01.03.2020
    • Berlin, gültig ab 01.04.2019
    • Berlin, gültig ab 01.02.2020
    • Mecklenburg-Vorpommern, gültig ab 01.01.2019
    • Mecklenburg-Vorpommern, gültig ab 01.01.2020
    • Niedersachsen, gültig ab 01.03.2020

    Neue Besoldungstabellen werden in der Regel zeitnah nach Verabschiedung der entsprechenden Gesetze bzw. rechtzeitig vor Inkrafttreten übernommen und zum Download zur Verfügung gestellt. Über das Vorhandensein eines Besoldungstabellen-Updates werden Sie bei Programmstart informiert, alternativ können Sie den Menüpunkt Optionen / Online-Update aufrufen.

[zurück]
Version 6.5
Oktober 2019
Neuerungen:
  • Bezüge und Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand: Im Bund und einigen Bundesländern wird ein Zuschlag gewährt, wenn der Eintritt in den Ruhestand über die gesetzliche Altersgrenze hinausgeschoben wird. Dieser wird (zur Zeit im Bund, in Hessen und in Nordrhein-Westfalen) teilweise aus dem fiktiven Ruhegehalt bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze berechnet. Mit Hilfe dieses neuen Dialogs können Sie nach Eingabe des Beschäftigungsumfangs der Weiterbeschäftigung die Bezüge und den Zuschlag nach § 7a BBesG bzw. den entsprechenden Regelungen der Landesgesetze ermitteln und ausdrucken. Sie finden dieses neue Feature im Menü Berechnen.
  • Planspiel-Grafik: Die alte Vergleichsberechnung, die die Ruhegehaltssatz-Entwicklung für Neues Recht, Besitzstand und Altes Recht zusammen in der Grafik dargestellt hat, war zuletzt wenig hilfreich und wurde nun durch die Checkbox Vergleichsberechnungen verschiedener Ruhestandsmodi anzeigen ersetzt. Zusätzlich zur Ruhegehaltssatz-Kurve des zuvor im Planspiel ausgewählten Ruhestandsmodus werden die effektiven Ruhegehaltssätze der Pensionierungsarten Vorzeitig auf Antrag, Schwerbehinderung und Dienstunfähigkeit dargestellt.
  • Besoldungsstufe: Mit Hilfe des überarbeiteten Dialogs, der über den Button ermitteln ... aus dem Dialog Besoldungstabelle geöffnet wird, wird ausgehend vom Einstellungsmonat die Erfahrungsstufe zum Stichtag des Eintritts in den Ruhestand berechnet. Sollten anerkennungsfähige Zeiten vor Beginn des Beamtenverhältnisses vorliegen, können Sie den Einstellungsmonat um die entsprechende Anzahl Monate vorverlegen und auf neu berechnen klicken. Als zusätzliche Information wird das Datum des nächsten Stufenanstiegs angezeigt.
  • Vordienst in der Entwicklungshilfe: Im Dialog Laufbahndaten kann nun unter Vordienstzeiten die Checkbox Dienst als Entwicklungshelfer ausgewählt werden. Das Programm berechnet automatisch die ruhegehaltfähige Zeit, die je nach Bundesland 50% dieser Vordienstzeit für maximal 10 Jahre oder 100% für maximal 5 Jahre beträgt.
  • Netto-Ruhegehalt: Der Dialog wurde erweitert um die Eingabemöglichkeit der Abzugs Versorgungsausgleich Scheidung, der sich sowohl auf die Lohnsteuer als auch als Direktabzug auf das Netto-Ruhegehalt auswirkt. Hierbei ist zu beachten, dass sich Gehaltserhöhungen seit dem Datum des Beschlusses des Familiengerichts auch auf den Versorgungsausgleich auswirken und der aktuelle Betrag einzutragen ist.
  • Mutterschutz: Der Mutterschutz verlängert den Laufbahnabschnitt im Beamtenverhältnis bei Geburt eines Kindes ab 1992 um 8 (bzw. 12) Wochen, er ist keinesfalls als Urlaub einzutragen! Hier erhalten Sie jetzt im Dialog Kinder Unterstützung: Wenn Sie nach der Eingabe der Kinder auf den Button Laufbahndaten anpassen klicken, ermittelt RuheGehalt für jedes Kind die Mutterschutzfrist und passt ggf. die entsprechenden Laufbahnabschnitte an.
  • Lücken im Beamtenverhältnis: Nach Eingabe der Laufbahndaten prüft RuheGehalt, ob sich zeitliche Lücken zwischen den Laufbahnabschnitten seit Beginn des Beamtenverhältnisses befinden, die in der Regel fehlende Abschnitte oder Eingabefehler bedeuten. Das Programm gibt einen entsprechenden Warnhinweis aus und springt zum an die Lücke anschließenden Laufbahnabschnitt.
  • Formblatt zur Datenerfassung: Eine einfache Möglichkeit, die für die Ruhegehaltsberechnung relevanten Daten abzufragen, stellt seit eh und je das Formblatt, ein am Computer ausfüllbares PDF-Formular, dar. Es wurde nun überarbeitet und sollte nun die wichtigsten Abfragefelder enthalten.
    Das PDF-Formblatt kann über den entsprechenden Menüpunkt des Menübands Hilfe aufgerufen werden (Voraussetzung ist ein PDF-Reader). Alternativ steht das Formblatt als Word-Dokument zur Verfügung, Sie finden es im RuheGehalt-Programmverzeichnis (in der Regel C:\Programme (x86)\RuheGehalt plus).
Datentyp-Umstellung für genauere Ergebnisse:
  • Berechnungsgenauigkeit: Zur Erhöhung der Genauigkeit und zur Reduzierung von Rundungsfehlern fand durchgängig eine Ersetzung des einfachen Gleitkomma-Datentyps float durch double (doppelte Genauigkeit mit 16 Stellen) statt. Diese wirkt sich bereits konkret bei der Berechnung des hälftigen Familienzuschlags aus, wenn der volle FZ ungerade ist.
Länder-Anpassungen:
  • Baden-Württemberg: Gemäß dem Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg entfällt die Prüfung auf lange Freistellungszeiten als Voraussetzung für die Gewährung des Mindestruhegehalts. Außerdem zählen Freistellungen wegen Kindererziehungszeiten nun bis zu 3 Jahren pro Kind zur Wartezeit.
  • Bayern: Nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften werden bei Ruhestandseintritten ab 2019 die berücksichtigungsfähigen Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder auf 30 Monate, der Erziehungsurlaub auf 15 Monate erhöht.
  • Hessen: Die Berechnung des Kindererziehungszuschlags für spezielle Fälle (z.B. Zwillinge) wurde korrigiert.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 6.4.3 sind neu hinzugekommen bzw. nach Gesetzesänderungen aktualisiert worden:
    • Baden-Württemberg, gültig ab 01.01.2020
    • Bayern, gültig ab 01.01.2020
    • Brandenburg, gültig ab 01.01.2020
    • Bremen, gültig ab 01.01.2020
    • Hamburg, gültig ab 01.01.2019
    • Hamburg, gültig ab 01.01.2020
    • Hessen, gültig ab 01.02.2020
    • Nordrhein-Westfalen, gültig ab 01.01.2020
    • Rheinland-Pfalz, gültig ab 01.01.2020
    • Sachsen, gültig ab 01.01.2020
    • Sachsen-Anhalt, gültig ab 01.01.2019
    • Sachsen-Anhalt, gültig ab 01.01.2020
    • Saarland, gültig ab 01.08.2019
    • Schleswig-Holstein, gültig ab 01.01.2020
    • Thüringen, gültig ab 01.01.2020

    Neue Besoldungstabellen werden in der Regel zeitnah nach Verabschiedung der entsprechenden Gesetze bzw. rechtzeitig vor Inkrafttreten übernommen und zum Download zur Verfügung gestellt. Über das Vorhandensein eines Besoldungstabellen-Updates werden Sie bei Programmstart informiert, alternativ können Sie den Menüpunkt Optionen / Online-Update aufrufen.

[zurück]
Version 6.4.3
Juni 2019
Korrektur:
  • Ein Rundungsfehler an zentraler Stelle bei der Berechnung der amtsunabhängigen Mindestversorgung macht dieses Korrekturupdate RuheGehalt plus 6.4.3 zwingend erforderlich.
[zurück]
Version 6.4.2
Juni 2019
Präzisierungen/Korrekturen:
  • Brandenburg: Ruhegehaltssatz: Der Ruhegehaltssatz wird grundsätzlich nach neuem Recht, berechnet. Besitzstandsregelung bzw. altes Recht finden keine Anwendung.

    Ausgleichszulage: Beamtinnen und Beamte, die am 31.12.2014 einen Familienzuschlag Stufe 1 bezogen haben und denen dieser auch am 01.01.2015 zugestanden hätte, erhalten stattdessen eine Ausgleichszulage in Höhe von 54,34 EUR (bis A8) bzw. 60,10 EUR (ab A9). Der Betrag ist fix und wird nicht im Zuge der Besoldungsanpassungen erhöht. Die Ausgleichszulage kann nun im Dialog Besoldungstabelle im Auswahlfeld Familienzuschlag für die Brandenburger Besoldungstabellen ab 2015 ausgewählt werden.

    Kindererziehungszuschlag: Die Berechnung der Höchstgrenze nach § 71 Abs. 4 Satz 2 wurde an die Berechnungsweise des ZBB angepasst.

    Mindestversorgung: Mit dem Wegfall der Besoldungsgruppe A4 im Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2019 im Land Brandenburg ändert sich die Berechnung der amtsunabhängigen Mindestversorgung: 65,8% der Endstufe A5 (bzw. 71% im Falle von Unfallruhegehalt).

  • Niedersachsen: Wegen des Wegfalls der Besoldungsgruppe A4 im NBVAnpG wird die amtsunabhängige Mindestversorgung mittels der Endstufe A5 berechnet.
  • Baden-Württemberg: Nach einem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 18.12.2018 sind auch für Fälle, bei denen wegen Besitzstands nach Art. 62 § 4 DRG das bis 31.12.2010 geltende Recht Anwendung findet, dennoch Kinderzuschlag und Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 66 LBeamtVGBW zu berechnen.
  • Hessen: Der Kindererziehungszuschlag ist auch im Falle von amtsunabhängiger Mindestversorgung um einen eventuellen Versorgungsabschlag zu reduzieren.
  • Mehrlinge: In Baden-Württemberg und Hessen hatte sich ein Fehler bei der Berechnung des Kinderzuschlags bzw. Kindererziehungszuschlags bei Mehrlingen eingeschlichen, der jetzt behoben wurde.
  • Geburtstag 29.02.: Ebenfalls beseitigt wurde ein Fehler bei der KEZ/KEEZ-Berechnung für Kinder mit dem seltenen Geburtstag am Schalttag.
  • Vorübergehende Erhöhung: Nach einem Urteil des OVG NRW aus dem Jahr 2014 müssen als Voraussetzung mindestens 12 Monate Pflichtversicherungszeiten vorliegen. Das LBV wendet diese Mindestzahl erst neuerdings konsequent an, deshalb gibt RuheGehalt im Eingabedialog Rente nun einen Warnhinweis aus, wenn weniger als 12 Monate eingegeben wurden.
  • Planspiel-Grafik: Die Lage der Linie des Höchstsatzes von 71,75% wurde korrigiert.
Neue Rentenwerte:
  • Ab dem 01.07.2019 beträgt der neue Rentenwert - in Euro für einen Entgeltpunkt - in den alten Ländern 33,05 Euro, in den neuen Ländern 31,89 Euro. Zuvor lagen die Beträge bei 32,03 Euro (West) bzw. 30,69 Euro (Ost).
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 6.4.1 sind neu hinzugekommen bzw. nach Gesetzesänderungen aktualisiert worden:
    • Baden-Württemberg, gültig ab 01.01.2019
    • Bayern, gültig ab 01.01.2019
    • Brandenburg, gültig ab 01.01.2019
    • Bremen, gültig ab 01.01.2019
    • Hessen, gültig ab 01.03.2019
    • Niedersachsen, gültig ab 01.03.2019
    • Nordrhein-Westfalen, gültig ab 01.01.2019
    • Rheinland-Pfalz, gültig ab 01.01.2019
    • Rheinland-Pfalz, gültig ab 01.07.2019
    • Sachsen, gültig ab 01.01.2019
    • Schleswig-Holstein, gültig ab 01.01.2019
    • Thüringen, gültig ab 01.01.2019

    Neue Besoldungstabellen werden in der Regel zeitnah nach Verabschiedung der entsprechenden Gesetze bzw. rechtzeitig vor Inkrafttreten übernommen und zum Download zur Verfügung gestellt. Über das Vorhandensein eines Besoldungstabellen-Updates werden Sie bei Programmstart informiert, alternativ können Sie den Menüpunkt Optionen / Online-Update aufrufen.

[zurück]
Version 6.4.1
Januar 2019
Netto-Ruhegehalt:
  • Die Berechnung von Lohnsteuer, SolZ und Kirchensteuer für das Jahr 2019 auf das Ruhegehalt wurde nach den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums implementiert.
  • In Fällen vorübergehender Erhöhung nach § 14a BeamtVG (bzw. Länderpendants) und/oder eines vorübergehenden Kindererziehungszuschlags nach § 50e BeamtVG (bzw. Länderpendants) wird die Steuerberechnung nun auf dieses bis zum Rentenbezug erhöhte Ruhegehalt angewendet.
Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz:
  • Aktualisiert wurden auch die für den Abzug für Pflegeleistungen herangezogenen Werte der sozialen Pflegeversicherung nach § 55 SGB XI: Seit dem 01.01.2019 beträgt der Beitragssatz 3,05 %, die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 54450 Euro.
Gesetzesänderungen:
  • Baden-Württemberg: Kleinere Programm-Anpassungen wegen des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 24.10.2018
Präzisierungen/Korrekturen:
  • Eingabedialog Rente: Die Checkbox Zum Zeitpunkt der Pensionierung besteht eine Rentenanwartschaft erhält - je nach Zustand angeklickt oder nicht angeklickt - eine erläuternde Fußnote. Sie ist anzuklicken, wenn eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts nach § 14a BeamtVG (bzw. Länderpendants) und/oder ein vorübergehender Kindererziehungszuschlag nach § 50e BeamtVG (bzw. Länderpendants) erwartet werden und berechnet werden sollen. Es kann dabei durchaus Fälle geben, bei denen es keine nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigen Pflichtversicherungszeiten vor der Pensionierung gab, so dass keine vorübergehende Erhöhung, aber bei Vorliegen der Voraussetzungen ein vorübergehender Kindererziehungszuschlag zusteht; in diesem Fall ist 0 in das Monatsfeld einzutragen.

    Möchte man ausschließlich das Ruhegehalt ab Beginn des Rentenbezugs berechnen, muss der Haken der Checkbox entfernt werden.

    Darüber hinaus kann man mit Hilfe des Menüpunkts Reporteinstellungen im Menüband Berechnen die Berechnung in diesen Fällen steuern: Entfernt man hier den Haken bei Anrechnung von Rentenbezügen, so findet keine Anwendung von § 55 BeamtVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (bzw. Länderpendants) statt, d.h. man erhält das vorübergehend erhöhte Ruhegehalt und/oder den vorübergehend gewährten Kindererziehungszuschlag, die bis zum Rentenbezug gezahlt werden.

  • Zusammentreffen von Mindestversorgung mit Renten: Damit die Berechnung nach § 14 Abs. 5 BeamtVG (bzw. Länderpendants) transparenter wird, ist der Abschnitt im Report Ruhegehaltsberechnung nun etwas ausführlicher.
  • Brandenburg: Korrektur der allgemeinen Regelaltersgrenze
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 6.4 sind neu hinzugekommen bzw. nach Gesetzesänderungen aktualisiert worden:
    • Bund, gültig ab 01.04.2019
[zurück]
Version 6.4
Oktober 2018
Neue Programm-Erweiterungen:
  • Bezüge und Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit: Mit diesem neuen Dialog können Sie die Bezüge und den Zuschlag im Falle begrenzter Dienstfähigkeit berechnen. Voraussetzung ist, dass Sie zunächst eine Ruhegehaltsberechnung bis zum Zeitpunkt vor Beginn der begrenzten Dienstfähigkeit durchführen, bei der Sie als Pensionierungsgrund Dienstunfähigkeit auswählen, denn dieses Ruhegehalt wird im Bund und in den meisten Bundesländern als Vergleichswert herangezogen. Grundlage ist für Bundesbeamte § 72 BBesG und die Begrenzte-Dienstfähigkeit-Zuschlag-Verordnung (BDZV), für Landesbeamte die entsprechenden Regelungen in den jeweiligen Landesgesetzen. Bitte beachten Sie, dass dieses Feature nur für den Bund und diejenigen Bundesländer zur Verfügung steht, deren Landesbeamtenversorgungsgesetze in RuheGehalt plus abgebildet sind.

    Sie finden dieses neue Feature im Menü Berechnen

  • Vorübergehender Kindererziehungszuschlag: Bei Vorliegen der Voraussetzungen aus § 14a BeamtVG bzw. den Pendants in den Landesbeamtenversorgungsgesetzen kann nicht nur auf Antrag eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gewährt werden, sondern gemäß § 50e BeamtVG bzw. den Entsprechungen in den Ländern auch eine vorübergehende Gewährung von Zuschlägen. RuheGehalt plus berechnet nun automatisch auch den vorübergehenden Kindererziehungszuschlag. Beachten Sie, dass Sie dazu den Dialog Rente entsprechend ausfüllen müssen.
  • Ausbildungszeiten: Neu in RuheGehalt plus 6.4 ist die Möglichkeit, bei einer praktischen Ausbildung nach § 12 BeamtVG (bzw. Länderpendants) über den Button Höchstdauer die anrechenbare Zeit einzugeben, wie es bereits für Hochschulstudium und Fachschulausbildung möglich ist.
Neues Landesgesetz:
  • Das Brandenburgische Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) wurde neu in das Programm aufgenommen. Damit sind in RuheGehalt plus nun außer dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) die Landesversorgungsgesetze von Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen abgebildet.
Außerdem neu:
  • Abschlagsfreiheit: Wenn Rentenanwartschaft besteht, werden nun auch nicht-ruhegehaltfähige Pflichtversicherungszeiten in der DRV vor der Pensionierung, die im Dialog Rente wie bisher eingetragen werden können, bei § 14 Abs. 3 Satz 5 und 6 BeamtVG (und Länderentsprechungen) mitberücksichtigt, wie es der Gesetzeslage entspricht.
  • Kindererziehungszuschlag in Hessen: In Hessen gibt es die Besonderheit eines Kindererziehungszuschlags für vor dem Beamtenverhältnis geborene Kinder, sofern keine Rentenanwartschaft besteht, der sich an das Rentenrecht anlehnt und mit Hilfe von Entgeltpunkten und dem aktuellen Rentenwert berechnet. Dieser Kindererziehungszuschlag nach § 56 Abs. 4 Satz 5 HBeamtVG, der einer Höchstgrenze nach § 56 Abs. 7 Satz 1 HBeamtVG unterliegt, wurde nun in RuheGehalt implementiert.
Präzisierungen/Korrekturen:
  • Das Hinausschieben der Altersgrenze ist in Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen bis zur Vollendung 70. Lebensjahres möglich (in NRW nur, wenn die Verlängerung nicht mehr als 3 Jahre beträgt).
  • Nordrhein-Westfalen: Wenn Pension und Renten die Höchstgrenze überschreiten, werden nicht zusätzlich Kindererziehungszuschlag/Kindererziehungsergänzungszuschlag gezahlt. Dies wurde fälschlicherweise bei der Nettoberechnung angenommen und nun korrigiert.
  • Hessen: Einkommen neben der Versorgung: Die Versorgung ruht nur in Höhe von 50% des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen, nicht wie in den anderen Bundesländern komplett. Außerdem sind bei der Höchstgrenze 5% monatliche Sonderzahlung zu berücksichtigen. Witwen-/Witwergeld erhöhen sich um 2,66% monatliche Sonderzahlung und ggf. um den Sonderbetrag für Kinder.
  • Bund: Anpassung der Antragsaltersgrenzen gemäß § 52 BBG
Neue Rentenwerte und Beitragsbemessungsgrenze:
  • Seit dem 01.07.2018 beträgt der neue Rentenwert - in Euro für einen Entgeltpunkt - in den alten Ländern 32,03 Euro, in den neuen Ländern 30,69 Euro. Aktualisiert wurden auch die für den Abzug für Pflegeleistungen herangezogenen Werte der sozialen Pflegeversicherung nach § 55 SGB XI: Beitragssatz: 2,55 %, Beitragsbemessungsgrenze: 53100 Euro.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 6.3.1 sind neu hinzugekommen bzw. nach Gesetzesänderungen aktualisiert worden:
    • Bund, gültig ab 01.03.2018
    • Baden-Württemberg, gültig ab 01.07.2018
    • Berlin, gültig ab 01.06.2018
    • Bremen, gültig ab 01.07.2018
    • Mecklenburg-Vorpommern, gültig ab 01.01.2018
    • Niedersachsen, gültig ab 01.06.2018
    • Saarland, gültig ab 01.09.2018
[zurück]
Version 6.3.1
Januar 2018
Neu:
  • Neuer Hinweis zur Benutzerunterstützung: Beim erneuten Berechnen von Altfällen, bei denen das letzte Laufbahndatum, also das Pensionsdatum verschoben wird, erinnert RuheGehalt plus nun den Benutzer daran, ggf. die vormals ausgewählte Besoldungsstufe anzupassen. Durch diesen Hinweis wird ein häufiger Benutzerfehler verhindert.
Netto-Ruhegehalt:
  • Die Berechnung von Lohnsteuer, SolZ und Kirchensteuer für das Jahr 2018 auf das Ruhegehalt wurde nach den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums implementiert.
Präzisierungen/Korrekturen:
  • Kinderanteil im Familienzuschlag: RuheGehalt plus berechnet nun präziser Fälle mit Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 BeamtVG (bzw. Länderpendants). Dies wurde notwendig wegen der seit Januar 2017 geltenden Gesetzeslage in Nordrhein-Westfalen, nach der der Unterschiedsbetrag besoldungsgruppenabhängig ist. So wird nun u.a. bei der Entscheidung, ob amtsunabhängiges Mindestruhegehalt zum Tragen kommt, der jeweilige Unterschiedsbetrag mitberücksichtigt (analog zum Berechnungsablauf des LBV). Weiterhin wurden in diesem Zusammenhang überarbeitet:
    • Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (§ 55 BeamtVG bzw. Länderpendants),
    • Zusammentreffen von Mindestversorgung mit Renten (§ 14 Absatz 5 BeamtVG bzw. Länderpendants) und
    • die Berechnung des Witwen-/Witwergeldes (§ 20 BeamtVG bzw. Länderpendants).
  • Nordrhein-Westfalen: Der Einbaufaktor zur Integration der Sonderzahlung in die Dienstbezüge ist nach Analyse einiger uns vorliegender Bescheide des Landesamt für Besoldung und Versorgung offenbar nicht auf den Unterschiedsbetrag nach § 68 Absatz 1 LBeamtVG (Kinderanteil im Familienzuschlag) anzuwenden. Eine offizielle Bestätigung, dass diese Berechnungsweise im Sinne des Gesetzgebers ist, steht allerdings noch aus.
  • Mindestversorgung und Rente: Im Bund und in einigen Bundesländern (Baden-Württemberg, Saarland, Thüringen) gehört beim Zusammentreffen von Mindestversorgung mit Renten (§ 14 Absatz 5 BeamtVG und Länderpendants) der Versorgungsabschlag nicht zum erdienten Ruhegehalt, d.h. das erdiente Ruhegehalt ist hierbei das unverminderte Ruhegehalt ggf. zzgl. Kinderanteil im FZ, Kindererziehungszuschlag und Kindererziehungsergänzungszuschlag.
  • Bund: Korrektur des Abzugs für Pflegeleistungen beim Witwen-/Witwergeld.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 6.3 sind neu hinzugekommen bzw. nach Gesetzesänderungen aktualisiert worden:
    • Baden-Württemberg, gültig ab 01.03.2017
    • Baden-Württemberg, gültig ab 01.03.2018
    • Berlin, gültig ab 01.08.2017
    • Bremen, gültig ab 01.07.2017
    • Hessen, gültig ab 01.02.2018
    • Niedersachsen, gültig ab 01.06.2017
    • Sachsen-Anhalt, gültig ab 01.01.2017
    • Sachsen-Anhalt, gültig ab 01.01.2018
[zurück]
Version 6.3
September 2017
Neue Programm-Erweiterungen:
  • Ruhegehaltfähige Zulagen: Bisher mussten ruhegehaltfähige Zulagen per Hand in das Eingabefeld Sonstige ruhegehaltfähige Dienstbezüge eingegeben werden. Dies wurde oftmals vergessen, oder der Betrag wurde beim Wechsel der Besoldungstabelle nicht aktualisiert. In RuheGehalt plus 6.3 gibt es nun ein neues Feld Ruhegehaltfähige Zulagen und vor allem eine Liste von ausgewählten ruhgehaltfähigen Zulagen, die durch einen Öffnen-Button zugänglich wird und aus der die passenden Zulagen auswählt werden können (Mehrfachauswahl möglich).

    Die Summe der in der Liste selektierten Zulagen wird in das neue Feld Ruhegehaltfähige Zulagen und daraus in die Ruhegehaltsberechnung übernommen. Das Beste dabei ist, dass beim Wechsel zu einer neueren Besoldungstabelle der Betrag der ruhegehaltfähigen Zulagen automatisch aktualisiert wird, ohne dass die Liste neu geöffnet werden muss oder der Wert (wie früher) manuell angepasst werden muss.

    Die z.Z. in der Liste hinterlegten Zulagen sind nur eine geringe Auswahl der möglicherweise bei Ruhegehaltsberechnungen am häufigsten vorkommenden ruhegehaltfähigen Zulagen. Bitte wenden Sie sich an uns (Email-Adresse siehe oben), wenn Sie für Ihr Bundesland eine Erweiterung der Liste benötigen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass nicht alle ruhegehaltfähigen Zulagen aufgenommen werden können.

  • Bund: Abzug für Pflegeleistungen: Neu in RuheGehalt plus 6.3 ist die Anwendung des § 50f BeamtVG: Abzug für Pflegeleistungen, wonach sich die zu zahlenden Versorgungsbezüge um die Hälfte des Beitragssatzes für die soziale Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, aber höchstens um ein Zwölftel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 2 SGB XI, vermindern.
Gesetzesänderungen:
  • Thüringen: Wie bereits in etlichen anderen Bundesländern führt jetzt auch in Thüringen eine langjährige Teilzeit nicht mehr zum Versagen der Mindestversorgung (Änderung § 21 Abs. 4 ThürBeamtVG).
Präzisierungen/Korrekturen:
  • Einbaufaktor/Faktor Sonderzahlung: Die im Bund, in Baden-Württemberg und in Nordrhein-Westfalen eingeführten Faktoren zur Integration der Sonderzahlung in die Dienstbezüge sind z. T. auch bei der Berechnung der Höchstgrenzen bei Einkommen neben der Versorgung bzw. bei mehreren Versorgungsbezügen anzuwenden. Die Umsetzung der jeweiligen Höchstgrenzen-Regelungen wurde im Programm überprüft und, wo nötig, angepasst.
  • Kindererziehungsergänzungszuschlag (KEEZ): Für Erziehungszeiten, für die Rentenanwartschaften erworben wurden, wird kein Kindererziehungszuschlag (KEZ) bzw. Kinderzuschlag gezahlt. Auf die Gewährung eines KEEZ haben Rentenanwartschaften jedoch keine Auswirkung.
  • Wartezeit: Ob Zeiten als Tarifbeschäftigte(r) nach dem Vorbereitungsdienst und vor dem Beamtenverhältnis zur Wartezeit zu rechnen sind, kann der Benutzer des Programms von nun an durch Anklicken einer neuen Checkbox zählt zur 5-jährigen Wartezeit bestimmen. In der Regel sind befristete Tarifbeschäftigungszeiten, die nicht unmittelbar in das Beamtenverhältnis übergehen, als nicht zur Wartezeit zugehörig zu markieren.
  • Rheinland-Pfalz: Korrektur bei der Berechnung des Versorgungsabschlags bei Lehrkräften, deren Altersgrenze das Ende des Schuljahres ist, in dem das 65. Lebensjahr erreicht wird.
Neue Rentenwerte:
  • Seit dem 01.07.2017 beträgt der neue Rentenwert - in Euro für einen Entgeltpunkt - in den alten Ländern 31,03 Euro, in den neuen Ländern 29,69 Euro. Zuvor lag der Rentenwert bei 30,45 Euro bzw. 28,66 Euro.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 6.2.2 sind neu hinzugekommen:

    2017:

    • Baden-Württemberg, gültig ab 01.03./01.05./01.06.2017
    • Berlin, gültig ab 01.08.2017
    • Brandenburg, gültig ab 01.01.2017
    • Hamburg, gültig ab 01.01.2017
    • Hessen, gültig ab 01.07.2017
    • Mecklenburg-Vorpommern, gültig ab 01.06.2017
    • Niedersachsen, gültig ab 01.06.2017
    • Rheinland-Pfalz, gültig ab 01.01.2017
    • Saarland, gültig ab 01.05.2017
    • Sachsen, gültig ab 01.01.2017
    • Thüringen, gültig ab 01.01.2017

    2018:

    • Bayern, gültig ab 01.01.2018
    • Brandenburg, gültig ab 01.01.2018
    • Hamburg, gültig ab 01.01.2018
    • Nordrhein-Westfalen, gültig ab 01.01.2018
    • Rheinland-Pfalz, gültig ab 01.01.2018
    • Sachsen, gültig ab 01.01.2018
    • Schleswig-Holstein, gültig ab 01.01.2018
    • Thüringen, gültig ab 01.01.2018
[zurück]
Version 6.2.2
April 2017
Gesetzesänderungen:
  • Bund: Das BeamtVG wurde zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert. Für RuheGehalt plus sind insbesondere relevant der Wegfall der Mindest-Altersgrenze 17 und die Erhöhung des Freibetrags für den Hinzuverdienst auf 525 EUR; RuheGehalt plus wurde entsprechend angepasst und der aktuelle Gesetzestext in die Online-Hilfe (Menüpunkt Hilfe / Versorgungsrecht) übernommen.
  • Nordrhein-Westfalen: Am 20. Februar 2017 trat der Erlass zur Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis und beamtete Lehrkräfte in Kraft. In RuheGehalt plus wurde zur erleichterten Eingabe eines solchen Laufbahnabschnitts ein neuer Dialog Umfang der Teilzeit im Blockmodell eingerichtet, in den Ansparphase und Ermäßigungs-/Freistellungsphase eingetragen werden können; das Programm berechnet daraus automatisch das resultierende Teilzeit-Verhältnis. Den Dialog Umfang der Teilzeit im Blockmodell erreichen Sie, wenn Sie bei Teilzeit den Grund Sabbatjahr/Teilzeit im Blockmodell auswählen und auf den Button Berechnen klicken.
Ergänzungen/Korrekturen:
  • Nordrhein-Westfalen: Einige Regelungen des LBeamtVG NRW, die im Rahmen des Dienstrechtsmodernisierungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (DRModG NRW) vom Juni 2016 verabschiedet wurden, gelten auch für vor dem Inkrafttreten am 1. Juli 2016 vorhandene Versorgungsempfänger. Dies gilt insbesondere für die Regelungen zum Mindest-Ruhegehalt und zum Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag.
  • Nordrhein-Westfalen: Am 5. April 2017 wurde das Gesetz zur Stärkung der Versorgung bei Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften verabschiedet. Die dort genannten geänderten Familienzuschläge der Besoldungstabellen ab 1.8.2016 und ab 1.1.2017 wurden in RuheGehalt plus übernommen.
  • Verwendungseinkommen: Bei Bezug von Verwendungseinkommen neben dem Ruhegehalt ändert sich (bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung) die Höchstgrenze ab Erreichen der Regelaltersgrenze, so dass dann eine Neuberechnung notwendig wird. Der Abschnitt Anrechnung von Verwendungseinkommen auf die Versorgung im Report Ruhegehaltsberechnung wurde um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 6.2.1 sind neu hinzugekommen:
    • Bayern, gültig ab 01.01.2017
    • Nordrhein-Westfalen, gültig ab 01.04.2017
    • Schleswig-Holstein, gültig ab 01.01.2017
[zurück]
Version 6.2.1
Dezember 2016
Geändertes Landesgesetz:
  • Am 01.01.2017 tritt die im Dienstrechtsmodernisierungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (DRModG NRW) geregelte Integration der Sonderzahlung in die Dienstbezüge in Kraft. Die damit verbundenen Änderungen bei der Ruhegehaltsberechnung - Einführung eines von der Besoldungsgruppe abhängigen Faktors, mit dem die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge multipliziert werden (§ 5 (1) S. 3 LBeamtVG NRW) - und die in diesem Zusammenhang ab 01.01.2017 geltenden Besoldungstabellen sind nun in RuheGehalt plus enthalten.
Netto-Ruhegehalt:
  • Die Berechnung von Lohnsteuer, SolZ und Kirchensteuer für das Jahr 2017 auf das Ruhegehalt wurde nach den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums implementiert.
Korrekturen:
  • Rheinland-Pfalz: Seit dem Neunten Landesgesetz zur Änderung dienstlicher Vorschriften vom 15.06.2015 gilt bei vorzeitigem Ruhestand auf Antrag (mit und ohne Schwerbehinderung) ein maximaler Versorgungsabschlag von 14,4% (§ 24 Abs. 2).
  • Netto-Ruhegehalt: Bei einem wegen einer zusätzlichen Rente gekürzten Ruhegehalt wurde der Wert Versorgungsbezüge im Modul Netto-RuheGehalt mit dem ungekürztem Betrag besetzt - dieser Fehler wurde nun behoben.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 6.2 sind neu hinzugekommen:
    • Bund, gültig ab 01.03.2016
    • Bund, gültig ab 01.02.2017
    • Nordrhein-Westfalen, gültig ab 01.01.2017
[zurück]
Version 6.2
September 2016
Geändertes Landesgesetz:
  • Am 09.06.2016 wurde das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (DRModG NRW) verabschiedet, das überwiegend am 01.07.2016 in Kraft getreten ist. Die Änderungen am Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) sind nun bereits in RuheGehalt plus 6.2 enthalten - wenn auch mit dem Hinweis, dass die Berechnungen noch unter Vorbehalt sind, da die entsprechenden Durchführungshinweise des Landesamts für Besoldung und Versorgung - insbesondere beim völlig neu geregelten Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag - noch ausstehen. Wir behalten dies selbstverständlich im Auge und werden, wenn nötig, zeitnah ein kostenloses Online-Update zum Download zur Verfügung stellen.

    Am 01.01.2017 tritt die im DRModG NRW geregelte Integration der Sonderzahlung in die Dienstbezüge in Kraft. Die damit verbundenen Änderungen und die dann geltenden Besoldungstabellen werden rechtzeitig in einem Programm-Update veröffentlicht werden.

    Die für RuheGehalt plus relevanten Paragraphen des LBeamtVG NRW sind nun auch in der Online-Hilfe zu RuheGehalt plus 6.2 im Original-Wortlaut nachzulesen.

Netto-Ruhegehalt:
  • Nachdem das Feature zur Berechnung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf die Versorgung in RuheGehalt plus 6.0 eingeführt wurde, erhielten wir viel positives Feedback ... und die Bitte, eine Möglichkeit zu schaffen, die eingegebenen Steuereingangsdaten (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, usw.) zu den Fällen speichern zu können. Dies wurde nun in RuheGehalt plus 6.2 umgesetzt.
  • Korrektur: Laut Einkommensteuergesetz sind Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge für vor 2015 geborene Kinder steuerfrei. Daher gehen diese Zuschläge nicht mehr in den Wert Versorgungsbezüge im Modul Netto-Ruhegehalt ein. Eine entsprechende Fußnote weist darauf hin.
Neue Rentenwerte:
  • Seit dem 01.07.2016 beträgt der neue Rentenwert - in Euro für einen Entgeltpunkt - in den alten Ländern 30,45 Euro. Bisher stand er bei 29,21 Euro. In den neuen Ländern steigt dieser Wert von 27,05 Euro auf 28,66 Euro.
Korrekturen:
  • Sonderzahlung: Die Regelungen der Länder zu Sonderzahlungen und Sonderbeträgen für Kinder wurden auf den neuesten Stand gebracht.
  • Baden-Württemberg: Das Mindestruhegehalt berechnet sich aus der Endstufe A5 zzgl. Strukturzulage.
  • Baden-Württemberg: Die Ausgleichszulage wegen Hochschulausbildungszeiten wurde bisher nur gewährt, wenn der Ruhegehaltssatz nach Besitzstandsregelung zum Tragen kam oder das Ruhegehalt nach Besitzstandsregelung zzgl. Ausgleichszulage höher war als das Ruhegehalt nach neuem Recht (§ 27 LBeamtVGBW). Dies war offenbar eine Falschinterpretation des Gesetzestextes, da das LBV nun rückwirkend diese Ausgleichszulage auch für Ruhegehälter nach neuem Recht zahlt. Diese Änderung wurde in RuheGehalt plus 6.2 übernommen.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 6.1.2 sind neu hinzugekommen:
    • Baden-Württemberg, gültig ab 01.03./01.07./01.11.2016
    • Berlin, gültig ab 01.08.2016
    • Brandenburg, gültig ab 01.07.2016
    • Bremen, gültig ab 01.07.2016
    • Hessen, gültig ab 01.07.2016
    • Mecklenburg-Vorpommern, gültig ab 01.09.2016
    • Niedersachsen, gültig ab 01.06.2016
    • Nordrhein-Westfalen, gültig ab 01.08.2016
    • Saarland, gültig ab 01.11.2016
    • Sachsen-Anhalt, gültig ab 01.06.2016
    • Schleswig-Holstein, gültig ab 01.05.2016
    • Thüringen, gültig ab 01.09.2016
[zurück]
Version 6.1.2
Januar 2016
Neues Landesgesetz:
  • Das Saarländische Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG), bereits seit 01.01.2015 in Kraft, wurde in das Programm aufgenommen. Damit sind in RuheGehalt plus nun außer dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) die Landesversorgungsgesetze von Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen abgebildet.
Gesetzesänderungen:
  • Baden-Württemberg hat am 25.11.2015 das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften beschlossen. Die für RuheGehalt relevanten Änderungen wurden in das Programm aufgenommen.
  • In Schleswig-Holstein wurde in Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung der personalwirtschaftlichen Bewältigung besonderer Bedarfslagen der Freibetrag von 400 EUR auf 450 EUR beim Zuverdienst bei vorübergehender Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (§ 17 SHBeamtVG) und beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (§ 64 SHBeamtVG) erhöht.
  • Wegen des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2015 und 2016 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften waren u.a. durch die Abschaffung des einfachen Dienstes (Wegfall der Besoldungsgruppen bis A5) Programmanpassungen notwendig.
Netto-Ruhegehalt:
  • Die Berechnung von Lohnsteuer, SolZ und Kirchensteuer für das Jahr 2016 auf das Ruhegehalt wurde nach den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums implementiert.
Korrekturen:
  • Kindererziehungszuschlag: § 50a Abs. 5 BeamtVG (bzw. Pendants in den Ländern) findet gemäß Abs. 8 auch für vor 1992 außerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder Anwendung.
  • Korrektur eines Fehlers bei der Berechnung der Dienstjahre, der in seltenen Fällen im Zusammenhang mit Zeiten der Kindererziehung und Studienzeiten auftrat.
  • Nordrhein-Westfalen: Bei Auswahl Praktische Ausbildung gibt es eine neue Checkbox Praktikum als Studiumvoraussetzung. Laut Durchführungserlass zählt ein solches Praktikum zum Studium dazu und ist entsprechend zusammen mit der Studienzeit durch die Höchstgrenze zu begrenzen.
  • NRW und Rheinland-Pfalz: Korrektur bei der Anwendung der gesetzlichen Regelungen zur Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten. Der Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls ist der Tag nach dem Ruhedatum.
  • Thüringen: Mindestruhegehalt und vorübergehende Erhöhung: Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 22 ThürBeamtVG erhöht den nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürBeamtVG berechneten Ruhegehaltssatz – also das erdiente Ruhegehalt, nicht den Mindestruhegehaltssatz.
Neue Logos:
  • Aktualisierung der Verbandslogos des BLLV und des VBE Schleswig-Holstein. Das Logo des VBE Baden-Württemberg wurde neu aufgenommen. Bitte wenden Sie sich an uns, um den 7-stelligen Code zur Installation zu erhalten.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 6.1.1 sind neu hinzugekommen:
    • Brandenburg, gültig ab 01.06.2015
    • Hamburg, gültig ab 01.03.2016
    • Rheinland-Pfalz, gültig ab 01.03.2016
    • Saarland, gültig ab 01.09.2015
    • Sachsen, gültig ab 01.03.2016
    • Sachsen-Anhalt, gültig ab 01.06.2015
    • Thüringen, gültig ab 01.09.2015
[zurück]
Version 6.1.1
September 2015
Gesetzesänderung:
  • Rheinland-Pfalz hat im Rahmen des Neunten Landesgesetzes zur Änderung dienstlicher Vorschriften am 15.06.2015 auch Änderungen des Landesbeamtengesetzes und des Landesbeamtenversorgungsgesetzes mit Gültigkeit ab 25.06.2015 beschlossen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Anhebung der Altersgrenzen. So erhöht sich die Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres, Lehrkräfte treten mit Ende des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Darüber hinaus wurden Übergangsregelungen zur schrittweisen Anhebung des Ruhestandseintrittsalters beschlossen.

    In RuheGehalt plus 6.1.1 sind die neuen Vorschriften nun hinterlegt, auch der Gesetzestext des LBeamtVG in der Online-Hilfe wurde aktualisiert (siehe §§ 24, 97a).
Korrektur:
  • Leider hatte sich in der in RuheGehalt plus 6.1 erstmals angebotenen Berechnung des Netto-Ruhegehalts ein Fehler eingeschlichen, der bei manueller Änderung des Feldes Versorgungsbezüge auftrat. Dieser Fehler ist nun behoben.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 6.1 sind neu hinzugekommen:
    • Bayern, gültig ab 01.03.2016
    • Hamburg, gültig ab 01.03.2015
[zurück]
Version 6.1
September 2015
Neues Look and Feel:
  • Es war höchste Zeit für ein Facelift: RuheGehalt plus 6.1 präsentiert sich im neuen Gewand!

    Die augenfälligste Änderung ist der Austausch des alten Menüs gegen eine moderne, mit passenden Symbolen ausgestattete Menüleiste, wie sie seit einigen Jahren bei vielen anderen Windows-Programmen üblich ist. Wenn Sie RuheGehalt plus öffnen, ist immer das Menü Start im Vordergrund, das die wichtigsten Menüpunkte aller anderen Menüs enthält.

    Außerdem gibt es die Menüs
    • Datei – Achtung: Es befindet sich links neben dem Menü Start und öffnet sich durch Klick auf das blau unterlegte RuheGehalt-Icon,
    • Dateneingabe,
    • Ansicht,
    • Berechnen,
    • Optionen und
    • Hilfe.
    Die Menüs enthalten im Wesentlichen dieselben Menüpunkte wie die vorherigen RuheGehalt-Versionen, was Ihnen die Umstellung erleichtern sollte.

    Zusätzlich gibt es eine Symbolleiste, die Sie an Ihre Bedürfnisse anpassen, d.h. Symbole für Menüpunkte hinzufügen bzw. entfernen können.

    Außer der neuen Menüleiste wurde die Optik aller Dialoge an die moderner Windows-Programme angepasst. So erscheinen z.B. Buttons, die zuvor erhaben waren, nun zeitgemäß flach.
Neues Feature:
  • Brutto und Netto zusammen in einem Programm!

    Endlich können Sie in RuheGehalt plus mit nur wenigen Klicks und Eingaben ermitteln, was vom monatlichen Brutto-Ruhegehalt übrig bleibt!

    Mit dem neuen Menüpunkt Lohnsteuer – zu finden sowohl im Menü Start als auch im Menü Berechnen – können Sie, ausgehend von einer durchgeführten Ruhegehaltsberechnung, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnen und erhalten somit das Netto-Ruhegehalt.

    Die Berechnung erfolgt nach dem Berechnungsalgorithmus des Bundesfinanzministeriums, stellt aber selbstverständlich keine Auskunft über die persönliche Steuerschuld dar.
Neue Rentenwerte:
  • Zum 1. Juli 2015 beträgt der neue Rentenwert - in Euro für einen Entgeltpunkt - in den alten Ländern 29,21 Euro. Bisher stand er bei 28,61 Euro. Für die neuen Länder steigt dieser Wert von 26,39 Euro auf 27,05 Euro.
Neues GEW-Logo:
  • User, die bisher das alte GEW-Logo auf dem Ausdruck der Ruhegehaltsberechnung verwendet haben, müssen das neue GEW-Logo installieren. Sie verwenden dazu denselben 7-stelligen Code wie bei der Installation des alten Logos. Hier der Installationsweg zur Erinnerung:
    • Schließen Sie RuheGehalt plus.
    • Öffnen Sie im Explorer das RuheGehalt-Verzeichnis (in der Regel C:\Programme (x86)\RuheGehalt plus).
    • Klicken Sie mit der rechten Maustaste auf RuheLogo.exe.
    • Im Kontextmenü wählen Sie Als Administrator ausführen.
    • Nachdem Sie den bekannten Code für das GEW-Logo in die Eingabe-Maske eingegeben und mit OK bestätigt haben, schließt sich die RuheLogo.exe.
    • Nun ist das Logo installiert und Sie können RuheGehalt plus 6.1 wieder öffnen.
Korrekturen:
  • Beim Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag gibt es keinen Unterschied zwischen leiblichen und adoptierten Kindern: Die Zuschläge werden nur bis Vollendung des 3. Lebensjahres (KEZ) bzw. 10. Lebensjahres (KEEZ) gezahlt.
  • Hessen: Die Sonderzahlung wird bezogen auf das (ggf. um einen Versorgungsabschlag verminderte) Ruhegehalt berechnet, ein eventueller Kindererziehungszuschlag wird dabei nicht berücksichtigt.
Besoldungstabellen:
  • Nach dem Tarifabschluss im öffentlichen Dienst haben die Länder bereits zum Teil neue Besoldungstabellen für 2015 beschlossen, die nun neu in RuheGehalt plus 6.1 vorhanden sind. Dies sind insbesondere:
    • Baden-Württemberg, gültig ab 01.03./01.07./01.11.2015
    • Bayern, gültig ab 01.03.2015
    • Berlin, gültig ab 01.08.2015
    • Bremen, gültig ab 01.07.2015
    • Niedersachsen, gültig ab 01.06.2015
    • Nordrhein-Westfalen, gültig ab 01.06.2015
    • Rheinland-Pfalz, gültig ab 01.03.2015
    • Sachsen, gültig ab 01.03.2015
    • Schleswig-Holstein, gültig ab 01.03.2015
    Die noch fehlenden Besoldungstabellen für 2015 werden nach ihrer Verabschiedung zeitnah im Rahmen von Online-Updates zur Verfügung gestellt.
[zurück]
Version 6.0.2
Februar 2015
Korrekturen und Anpassungen:
  • In der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit gemäß § 14 Abs. 3 Sätze 5 und 6 BeamtVG (bzw. den Entsprechungen in den Landesgesetzen) können Urlaubszeiten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie Zeiten der Kindererziehung oder als ruhegehaltfähig anerkannt sind.
  • Altersteilzeit: Wegen Rundungsregelungen insbesondere in Niedersachsen und Schleswig-Holstein beim Umfang der Altersteilzeit kann es dazu kommen, dass die zulässige Obergrenze minimal überschritten wird. In diesen Fällen gibt RuheGehalt nur noch eine entsprechende Warnung aus, akzeptiert bei Bestätigung der Korrektheit aber die Eingabe.
  • Promotion: Eine Promotionszeit kann speziell für Hochschulangehörige bis zu 2 Jahre als ruhegehaltfähig anerkannt werden (vgl. § 67 Abs. 2 BeamtVG und Pendants in den Ländern). Diese Fälle können nun mit Hilfe einer neuen Checkbox gekennzeichnet werden.
  • Der Vorbereitungsdienst (Beamtenverhältnis auf Widerruf) gilt bei der Berechnung des Kindererziehungszuschlags als Beamtenverhältnis.
  • Hessen: Korrekturen bei der Anwendung des § 80 HBeamtVG bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung.
  • NRW: Im Falle einer amtsunabhängigen Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 (65% der Endstufe A4) richtet sich auch die jährliche Sonderzahlung nach der Besoldungsgruppe A4 und liegt damit bei 60%.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 6.0.1 sind neu hinzugekommen:
    • Bund, gültig ab 01.03.2015
    • Brandenburg, gültig ab 01.01.2015
    • Mecklenburg-Vorpommern, gültig ab 01.01.2015
    • Nordrhein-Westfalen, gemäß Gesetz angepasste Tabellen für 2013 und 2014
    • Rheinland-Pfalz, gültig ab 01.01.2015
[zurück]
Version 6.0.1
Oktober 2014
Korrekturen:
  • Die neue Registrierung verläuft nun über HTTPS (HyperText Transfer Protocol Secure) und sollte somit auch in Netzwerken mit Proxy-Server funktionieren.
  • Baden-Württemberg: Der Overflow-Fehler, der bei der Berechnung des Kinderzuschlags auftreten konnte, wurde beseitigt.
  • Hessen: Der Kindererziehungszuschlag fließt nicht mehr in die Vergleichsberechnung mit der Mindestversorgung ein, sondern nur noch das erdiente Ruhegehalt (nach Informationen des Hessischen Ministeriums des Innern und des Sport).
Neue Eingabemöglichkeit:
  • Auf besonderen Wunsch gibt es ein neues Eingabefeld im Dialog Kopf- und Fußzeilen: Sie können hier einen weitergehenden Haftungshinweis abspeichern, der beim Ausdruck aller Ruhegehaltsberechnungen des Rechners unterhalb des fest hinterlegten Haftungssauschlusses (ebenfalls in kleinerer Schriftgröße) erscheint.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 6.0 ist neu hinzugekommen:
    • Berlin, gültig ab 01.08.2014
[zurück]
Version 6.0
September 2014
Neue Berechnung:
  • Diese Erweiterung wurde von vielen Kunden gewünscht und schließt eine Lücke:

    Die Berechnung des Witwen- bzw. Witwergeldes wurde dahingehend präzisiert, dass eigene Einkünfte, Pensions- bzw. Rentenbezüge der Witwe bzw. der Witwers nun Anrechnung finden.
    Im Dialog Witwengeld können Sie nun den monatlichen Betrag wahlweise eines eigenen

    • Erwerbseinkommens (kein öffentlicher Dienst)
    • Verwendungseinkommens (öffentlicher Dienst)
    • Versorgung
    • Rente

    eingeben.

    Entsprechend den gesetzlichen Regelungen der §§ 53, 54, 55 BeamtVG bzw. den Pendants in den Ländern gibt es Höchstgrenzen, so dass - je nach Art und Konstellation - das Witwen-/Witwergeld ggf. gekürzt wird. Im Falle einer eigenen Versorgung kommt es darauf an, welche Versorgung zuerst gezahlt wurde (eigene Pension oder Witwengeld); wird die Höchstgrenze überschritten, wird die zuerst gezahlte Versorgung gekürzt. Eine eigene Rente wirkt sich dagegen überhaupt nicht auf die Höhe des Witwengeldes aus.

Neue Registrierung:
  • Ab RuheGehalt plus 6.0 müssen Sie sich beim ersten Start des Programms beim Verlag Neue Deutsche Schule registrieren. Sie werden dabei aufgefordert, Ihren Namen, Ihre Email-Adresse (für die einfachere Kontaktaufnahme seitens des Verlags Neue Deutsche Schule bei Fehlern, anstehenden Updates und anderen Informationen ausschließlich zu RuheGehalt plus) und Ihre Registrierungs-Nummer, die Sie zusammen mit Ihrer Rechnung erhalten haben, einzutragen. Voraussetzung für die erfolgreiche Registrierung ist somit eine bestehende Internet-Verbindung beim ersten Start des Programms nach der Installation. Anschließend können Sie RuheGehalt plus auch offline nutzen.

    Jede Registrierungs-Nummer darf nur von einem Benutzer und zeitgleich nur einmal verwendet werden. Wenn Sie RuheGehalt plus auf einen anderen PC "umziehen" möchten, können Sie entweder im Programm den Menüpunkt Hilfe/Registrierung löschen anklicken oder (bei einem dauerhaften Wechsel auf einen anderen PC) das Programm deinstallieren. Verwenden Sie dazu die msi-Datei auf der RuheGehalt-CD. Anschließend können Sie das Programm auf dem neuen Rechner installieren, neu registrieren und verwenden.

    Wenn Sie weitere Lizenzen (für sich oder Ihre Mitarbeiter) benötigen, wenden Sie sich an die oben genannte Kontakt-Adresse oder schreiben Sie eine Email.

Neue Rentenwerte:
  • Zum 01.07.2014 erhöhen sich die aktuellen Rentenwerte (in Euro für einen Entgeltpunkt):
    In den alten Bundesländern steigt der Rentenwert von 28,14 Euro auf 28,61 Euro, in den neuen Bundesländern von 25,74 Euro auf 26,39 Euro.
Gesetzesänderungen:
  • Baden-Württemberg: Neben dem Kinderzuschlag, der für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder für die ersten 36 Monate nach der Geburt gezahlt wird, wurde der Kindererziehungsergänzungszuschlag (KEEZ) wieder eingeführt (vgl. § 66 Abs. 4 - 10 LBeamtVGBW). Bitte beachten Sie, dass die Berechnung des KEEZ in RuheGehalt unter dem Vorbehalt einer abschließenden Klärung mit dem Gesetzgeber geschieht!
  • Bayern: Im BayBeamtVG gibt es einige Änderungen ab 01.01.2015. Sie betreffen die Zurechnungszeit bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, außerdem die Kindererziehungszeiten und den Kindererziehungszuschlag für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder.
Korrekturen:
  • Ein Rundungsfehler bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Falle von begrenzter Dienstfähigkeit wurde behoben.
  • Hessen: Seit dem 2. DRModG, gültig ab 01.03.2014, ist das Mindestruhegehalt von einer vorübergehenden Erhöhung gem. § 15 HBeamtVG ausgenommen.
  • Hessen: Beim amtsunabhängigen Mindest-Ruhegehalt ist auch die Stellenzulage zu berücksichtigen. Außerdem erhöht sich das Mindest-Ruhegehalt ggf. um den Kindererziehungszuschlag.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 5.4 sind neu hinzugekommen:
    • Bund, gültig ab 01.03.2014
    • Baden-Württemberg, gültig ab 01.07.2014, 01.10.2014, 01.01.2015
    • Brandenburg, gültig ab 01.07.2014
    • Bremen, gültig ab 01.07.2014
    • Niedersachsen, gültig ab 01.06.2014
    • Rheinland-Pfalz, gültig ab 01.07.2014
    • Saarland, gültig ab 01.09.2014
    • Sachsen-Anhalt, gültig ab 01.07.2014
    • Schleswig-Holstein, gültig ab 01.10.2014
    • Thüringen, gültig ab 01.08.2014
[zurück]
Version 5.4
März 2014
Änderungen am Landesgesetz:
  • Im Mai 2013 wurde das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (Zweites Dienstrechtsmodernisierungsgesetz - 2. DRModG) verabschiedet, das grundlegende Änderungen am Hessischen Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) enthält. Das Gesetz ist am 01.03.2014 in Kraft getreten.

    Die für RuheGehalt plus relevanten Änderungen wurden in die aktuelle Version 5.4 übernommen.

Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 5.3.4 sind neu hinzugekommen:
    • Hessen, gültig ab 01.03.2014
    • Hessen, gültig ab 01.04.2014
    • Sachsen, gültig ab 01.04.2014
[zurück]
Version 5.3.4
Januar 2014
Dringend erforderliche Korrektur:
  • Wegen eines Programmfehlers bei der Eingabe der besonderen Altersgrenzen für Vollzugsbeamte in Bayern und Hessen wurde dieses Update notwendig.
[zurück]
Version 5.3.3
Januar 2014
Neues Landesgesetz:
  • Das Thüringer Beamtenversorgungsgesetz, bereits seit 01.01.2012 in Kraft, wurde in das Programm aufgenommen. Damit sind in RuheGehalt plus nun das BeamtVG und die Landesversorgungsgesetze der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen enthalten.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 5.3.2 sind neu hinzugekommen:
    • Rheinland-Pfalz, gültig ab 01.01.2014
Ausblick auf zukünftige Neuerungen:
  • Die Änderungen am HBeamtVG, die im Rahmen des 2. DRModG Hessen verabschiedet wurden und am 01.03.2014 in Kraft treten, werden in RuheGehalt plus aufgenommen.
[zurück]
Version 5.3.2
Dezember 2013
Aktualisierungen:
  • Bayern: Durch eine Änderung des BayBeamtVG (GVBl S. 450) wurde rückwirkend zum 01.01.2013 der Betrag von 470 Euro in den Art. 27 und 83 BayBeamtVG durch den Betrag 525 Euro ersetzt.
  • Kindererziehungszuschlag/Kindererziehungsergänzungszuschlag bzw. Kinderzuschlag (Baden-Württemberg): Aufnahme der aktuellen Werte in das Programm.
Komfort:
  • Kindererziehungszuschlag bei Rente: Wurden Kinder vor Beginn des Beamtenverhältnisses geboren und erhält der Beamte/die Beamtin eine Rente, so sind diese Kinder wegen der erworbenen Rentenanwartschaft nicht beim Kindererziehungszuschlag/Kindererziehungsergänzungszuschlag zu berücksichtigen (§ 50a Abs. 1 Satz 2 BeamtVG und Pendants in den Ländern). RuheGehalt plus erkennt diese Konstellation nun automatisch und berechnet keinen KEZ/KEEZ.
Korrekturen:
  • Kindererziehungszuschlag: Bei der Anwendung von § 50a Abs. 1 BeamtVG (und Pendants in den Ländern) ist es nicht relevant, ob die Kinder während des Beamtenverhältnisses geboren wurden.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 5.3.1 sind neu hinzugekommen:
    • Baden-Württemberg, gültig ab 01.01.2014
    • Bayern, gültig ab 01.01.2014
    • Brandenburg, gültig ab 01.07.2013
    • Hamburg, gültig ab 01.01.2014
    • Mecklenburg-Vorpommern, gültig ab 01.07.2013 und gültig ab 01.01.2014
    • Nordrhein-Westfalen, gültig ab 01.01.2014
    • Saarland, gültig ab 01.09.2013
    • Thüringen, gültig ab 01.10.2013
Ausblick auf zukünftige Neuerungen:
  • Sowohl das Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG, gültig seit 01.01.2012) als auch das 2. DRModG Hessen, das am 01.03.2014 in Kraft tritt, werden im Rahmen der nächsten Updates in RuheGehalt plus aufgenommen.
[zurück]
Version 5.3.1
September 2013
Neues Landesgesetz:
  • Anfang Juni wurde als Artikel 2 des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts das Landesversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz (LBeamtVG) verabschiedet, das am 01.07.2013 in Kraft getreten ist. RuheGehalt plus 5.3.1 wurde um das LBeamtVG erweitert und enthält nun neben dem BeamtVG die Landesgesetze der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein.
Neue Rentenwerte:
  • Zum 1. Juli 2013 beträgt der neue aktuelle Rentenwert (in Euro für einen Entgeltpunkt) in den alten Ländern 28,14 Euro. Bisher stand er bei 28,07 Euro. Für die neuen Länder steigt dieser Wert von 24,92 Euro auf 25,74 Euro.
Funktionsverbesserung:
  • ATZ-Umfangsberechnung: Anpassung des Programms derart, dass bei Nenner 100, der ja offensichtlich eine Eingabe in Prozent bedeutet, ein Umrechnen auf die Pflichtstundenzahl durchgeführt wird. Damit ist es möglich, Mischdaten aus Prozentangaben und Stundenangaben korrekt zu verarbeiten und mit Hilfe des Buttons den ATZ-Umfang zu berechnen.
Korrekturen:
  • Hessen: Bei Lehrkräften, die sich in der Altersteilzeit im Blockmodell befinden und deren Altersteilzeit mit der alten Regelaltersgrenze (Ende des Schuljahres) endet, erfolgt keine Anhebung der Altersgrenze.
  • Kindererziehungszuschlag: Die Höchstgrenzenregelung nach §50a Abs. 5 muss auch für Fälle nach Abs. 8 (Erziehungszeit vor 1992 und vor Beginn des Beamtenverhältnisses) zum Tragen kommen.
  • Altersgrenze: RuheGehalt ermittelt nun auch für das Geburtsdatum 31.10.1950 das korrekte Pensionsdatum, nämlich den 29.02.2016.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 5.3 sind neu hinzugekommen:
    • Bremen, gültig ab 01.07.2013
    • Hessen, gültig ab 01.07.2013
    • Niedersachsen, gültig ab 01.01.2013
    • Sachsen-Anhalt, gültig ab 01.07.2013
    • Schleswig-Holstein, gültig ab 01.07.2013
Ausblick auf zukünftige Neuerungen:
  • Auf Wunsch vieler Kunden wird RuheGehalt plus in einer der nächsten Versionen das Zusammentreffen von Witwen-/Witwergeld mit eigener Versorgung/eigenem Einkommen berücksichtigen. Auch die Aufnahme weiterer Landesversorgungsgesetze in das Programm wird geprüft.
[zurück]
Version 5.3
Juni 2013
Neues Landesgesetz:
  • Am 15.05. hat der nordrhein-westfälische Landtag das Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen. Es enthält u.a. das Landesbeamtenversorgungsgesetz LBeamtVG NRW, das am 01.06.2013 in Kraft getreten ist. RuheGehalt plus 5.3 wurde um das LBeamtVG NRW erweitert. Damit sind nun neben dem BeamtVG die Landesgesetze der großen Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein in RuheGehalt plus enthalten.
Neues Feature:
  • Bisher musste im Falle einer Altersteilzeit der Arbeitsumfang vom Benutzer selbst errechnet und in das Programm eingegeben werden. RuheGehalt plus 5.3 unterstützt den User nun durch einen neuen Button zur Berechnung des Altersteilzeit-Umfangs.
Neue Auslegung:
  • Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf bei der Anwendung von § 85 BeamtVG (und entspr. Paragraphen der Landesgesetze) folgt RuheGehalt plus 5.3 nun dem Kommentar von Stegmüller/Schmalhofer/Bauer (Hauptband 2, Erl. 3 zu § 85, Seite 6), der sich wiederum auf das RdSchr. des BMI vom 11.01.1991 (GMBI 1991/331 Abschnitt II Ziff. 3.3) stützt: Danach ist ein Vorbereitungsdienst, der vor dem 01.01.1992 begonnen hat und unmittelbar nach Beendigung in ein Beamtenverhältnis überging, als Beginn des Beamtenverhältnisses anzusehen. Eine Lücke und das nach der Lücke beginnende Beamtenverhältnis nach dem 31.12.91 führen aber dazu, dass nur neues Recht zur Anwendung kommen kann.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 5.2.1 sind neu hinzugekommen:
    • Bund, gültig ab 01.08.2013
    • Berlin, gültig ab 01.08.2013
    • Nordrhein-Westfalen, gültig ab 01.01.2013
    • Rheinland-Pfalz, gültig ab 01.07.2013
Ausblick auf zukünftige Neuerungen:
  • Auf Wunsch vieler Kunden wird RuheGehalt plus in einer der nächsten Versionen das Zusammentreffen von Witwen-/Witwergeld mit eigener Versorgung/eigenem Einkommen berücksichtigen. Auch die Aufnahme weiterer Landesversorgungsgesetze in das Programm wird geprüft.
[zurück]
Version 5.2.1
April 2013
Technische Anpassung:
  • Die Beträge der Kindererziehungs-/Kindererziehungsergänzungszuschläge (KEZ/KEEZ) bzw. der Kinderzuschläge (Baden-W.) sind in einigen Bundesländern an die Besoldungstabellen gekoppelt. Deshalb werden sie ab jetzt auch in der Datei der Besoldungsdaten rtarife.dat mitgeführt und können auf diese Weise zusammen mit neuen Besoldungstabellen heruntergeladen werden, ohne dass ein Programm-Update notwendig sein wird.
Korrekturen:
  • Niedersachsen: Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind in § 64 Abs. 2 Nr. 3 NBeamtVG auch die Fälle enthalten, die vorzeitig auf Antrag in den Ruhestand treten, und nicht nur diejenigen mit gesundheitlichen Gründen. Zitat aus dem Kommentar Stegmüller / Schmalhofer / Bauer (Synopse NBeamtVG/BeamtVG) zu § 64 Abs. 2 Nr. 3: Aufgrund der einheitlichen Herabsetzung der Antragsaltersgrenze auf das 60. LJ in § 37 Abs. 1 NBG erweitert sich hier der in Frage kommende Personenkreis; während davon zuvor nur die schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten erfasst wurden, gilt diese Regelung nunmehr für alle Beamtinnen und Beamten, die von der Antragsaltersgrenzenregelung Gebrauch machen.
    Dieselbe Regelung gilt in Schleswig-Holstein.
Aktualisierung:
  • Werbungskosten-Pauschbetrag: 1000 EUR jährlich.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 5.2 sind neu hinzugekommen:
    • Rheinland-Pfalz, gültig ab 01.01.2013
    • Bayern, gültig ab 01.01.2013
Ausblick auf zukünftige Neuerungen:
  • Es wird damit gerechnet, dass das Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in nächster Zeit verabschiedet wird, so dass einer Aufnahme der Neu-Regelungen zur Beamtenversorgung in RuheGehalt plus nichts mehr im Wege steht.
[zurück]
Version 5.2
November 2012
Neuerungen:
  • Die kontextsensitive Online-Hilfe von RuheGehalt plus wurde grundlegend überarbeitet und aktualisiert.

    Öffnen Sie die Online-Hilfe durch Mausklick auf den Hilfe-Button in den Eingabe-Dialogen oder drücken Sie die F1-Taste - Sie erhalten sofort kontextbezogene Hilfe. Die Hilfe-Seiten zu den Dialogen enthalten auch Informationen zu den einzelnen Eingabefeldern: Klicken Sie mit dem Maus einfach auf ein Feld, es öffnet sich ein Popup-Fenster mit Zusatzinformationen.

    In der Hilfe werden häufig Paragraphen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) genannt. Deshalb ist der vollständige Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes in seiner aktuellen Fassung in der Online-Hilfe enthalten. Da für Landesbeamte jedoch zumeist Landesversorgungsgesetze gelten, sind die wichtigsten für die Ruhegehaltsberechnung relevanten Paragraphen bzw. Artikel der in RuheGehalt plus abgebildeten Landesversorgungsgesetze - Baden-Württemberg (LBeamtVGBW), Bayern (BayBeamtVG), Hessen (HBeamtVG), Niedersachsen (NBeamtVG) und Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) - ebenfalls wörtlich in der Online-Hilfe zu finden.

    Darüber hinaus gibt es eine Paragraphen-Tabelle, die den Zusammenhang zwischen dem BeamtVG und den Landesgesetzen herstellt. So kann der User leicht das Pendant zu einem Paragraphen des BeamtVG, der in der Online-Hilfe z.B. bei einem Eingabe-Dialog genannt wird, in seinem Landesgesetz finden.
  • Der Download von kostenlosen Programm-Updates und neuen Besoldungstabellen ist auf einen Server des NDS-Verlags umgezogen. Für Sie bedeutet dies nur, dass der Menüpunkt Online-Update nun eine Verbindung zu diesem Server herstellt und sich im Standard-Browser die neue Download-Page öffnet - an der bekannten Funktionalität ändert sich nichts.
Anpassungen an Gesetzesänderungen bzw. wegen Gerichtsurteilen:
  • Bund: § 13 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG wurde in RuheGehalt umgesetzt: Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 31a Absatz 1 können, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.
  • Bayern: Nach Art. 62 Satz 2 BayBG ist die Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand von Lehrkräften das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat nun festgelegt, dass für alle Schularten das Ende des ersten Schulhalbjahres der letzte Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar ist. Damit war die bisherige Regelung mit der zweiten vollen Februarwoche in den Jahren nicht mehr stimmig, in denen durch die Faschingsferien die zweite volle Unterrichtswoche (wie in nächster Zeit erstmals 2013) hinausgeschoben wird. Die einwöchigen Faschingsferien beginnen am Rosenmontag.
  • Nordrhein-Westfalen: Nach dem Beschluss des OVG vom 08.06.2012 – 6 B 390/12 – ist eine Teilzeitbeschäftigung bei der Erfüllung der Mindestwartezeit von 5 Jahren für einen Anspruch auf Beamtenversorgung voll zu berücksichtigen. Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung sind somit in Bezug auf die Wartezeit gleich zu behandeln; es zählt allein die Zeitspanne des Dienstverhältnisses und nicht die Zeit gemäß Beschäftigungsanteil.
  • Schleswig-Holstein: Nach dem Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 23.04.2012 musste die Umsetzung des § 84 SHBeamtVG dahingehend geändert werden, dass bei Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach Besitzstandsregelung bzw. altem Recht der resultierende Ruhegehaltssatz (analog zum Bundesrecht) mit dem Faktor 0,95667 zu multiplizieren ist (§ 84 Abs. 9 SHBeamtVG).
Aktualisierung:
  • Die neuen Rentenwerte ab 01.07.2012 wurden im Programm hinterlegt.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 5.1.4 sind neu hinzugekommen:
    • Bund, gültig ab 01.03.2012
    • Bund, gültig ab 01.01.2013
    • Berlin, gültig ab 01.08.2012
    • Saarland, gültig ab 01.07.2012
Ausblick auf zukünftige Neuerungen:
  • Das Land Nordrhein-Westfalen arbeitet gerade an einem Versorgungsgesetz, es wird voraussichtlich als nächstes Landesgesetz in RuheGehalt plus aufgenommen.
[zurück]
Version 5.1.4
Juni 2012
Korrekturen:
  • Auch bei der Mindestversorgung muss der Einbaufaktor wegen Integration der Sonderzahlung in die Dienstbezüge berücksichtigt werden.
  • Grundsätzliche Berücksichtigung eines Schalttages beim letzten Laufbahnabschnitt und sofern zwischen Laufbahnabschnitten Lücken (auch nicht ruhegehaltfähiger Urlaub) sind.
  • Die Berechnung des Kindererziehungsergänzungszuschlags (KEEZ) wurde an das BMI-Rundschreiben vom 3.9.2002 angepasst, wonach anders als beim Kindererziehungszuschlag bereits der Monat der Geburt voll angerechnet wird. Außerdem endet die KEEZ-Zahlung nicht mit dem Tag der Vollendung des 10. bzw. 18. LJ, sondern am jeweiligen Monatsende.
  • Hochschulausbildungszeiten: Die Kappungsgrenze nach § 12 Abs. 1a BeamtVG ist nur dann anzuwenden, wenn der Höchstruhegehaltssatz nicht erreicht wird (siehe BMI-Rundschreiben vom 14.12.2009).
Eingabekomfort:
  • Bisher war es so, dass bei Jahren des 20. Jahrhunderts nur die beiden letzten Ziffern eingegeben werden mussten, die 19 wurde automatisch vorangestellt. Dies ist nun nicht mehr zeitgemäß. Das Programm ergänzt nun automatisch die 20, wenn die Jahreszahl kleiner als 45 ist. Sie können nun alle derzeit relevanten Jahreszahlen ausschließlich über die letzten 2 Ziffern eingeben. Beispiel: 45 = 1945, 99 = 1999, 00 = 2000, 12 = 2012.
[zurück]
Version 5.1.3
Mai 2012
Neuerungen:
  • Das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG), das seit dem 01.03.2012 in Kraft ist, wurde als fünftes Landesversorgungsgesetz (neben Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Niedersachsen) in RuheGehalt plus aufgenommen.
Anpassung an Gesetzesänderung (Bayern):
  • Art. 103 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG wurde wie folgt geändert:

    Den Berechnungen wird die nach diesem Gesetz ermittelte ruhegehaltfähige Dienstzeit mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass
    1. Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung nach Art. 20 Abs. 1 im Umfang der tatsächlichen Studiendauer, höchstens jedoch bis zur Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit zu berücksichtigen sind,
    2. Art. 20 Abs. 2 keine Anwendung findet und
    3. die Zurechnungszeit nach Art. 23 Abs. 1 nur in Höhe von einem Drittel bis zum Ende des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet wird.

    RuheGehalt plus wurde entsprechend angepasst.

Neue Interpretation (Bund und Länder):
  • Ausbildungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf werden nach einer Auskunft des Regierungspräsidiums Kassel als zu § 6 BeamtVG zugehörig interpretiert und somit bei der Regelung nach § 14 Abs. 3 Satz 5 bzw. Satz 6 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit mitgerechnet. Gleiches wurde für die im Programm enthaltenen Landesgesetze umgesetzt, die eine § 14 Abs. 3 Satz 5 bzw. Satz 6 entsprechende Regelung haben.
Korrekturen:
  • Es fanden Korrekturen bei der Berechnung von Versorgungsabschlägen in Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen statt.
Besoldungstabellen:
  • Die Besoldungstabellen für Bund und Länder sind seit Version 5.1.2 auf aktuellem Stand.
Ausblick auf zukünftige Neuerungen:
  • Aufnahme weiterer Landesversorgungsgesetze
[zurück]
Version 5.1.2
Februar 2012
Neuerungen:
  • RuheGehalt plus wurde um das Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) erweitert, das am 01.12.2011 in Kraft getreten ist. Damit enthält RuheGehalt plus neben dem BeamtVG nun vier Landesversorgungsgesetze: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Niedersachsen.
Wieder dabei:
  • Auf vielfachen Wunsch wurde der Menüpunkt Hinterbliebenenversorgung wieder in das Programm aufgenommen. Um die Missverständnisse zu vermeiden, die es in der Vergangenheit häufig gegeben hat und die der Grund für das Entfernen der Pflegemaske aus RuheGehalt plus waren, gibt es jetzt sowohl in der Eingabemaske als auch im Report Ruhegehaltsberechnung den Warnhinweis, dass ein eventuelles eigenes Einkommen/eigene Versorgung der/des Hinterbliebenen im Programm keine Berücksichtigung findet, sich aber selbstverständlich auf das Witwen-/Witwergeld auswirkt!
Änderung wegen Gerichtsurteil (Nordrhein-Westfalen):
  • Das Finanzministerium NRW hat am 07.06.2011 auf der Grundlage eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 23.02.2011 erlassen, dass § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG nicht mehr anzuwenden sei. Praktisch bedeutet dies, dass auch trotz langer Freistellungszeiten das amtsabhängige oder amtsunabhängige Mindestruhegehalt gezahlt werden soll. Da es bisher keine Gesetzesänderung, sondern nur den Erlass des Finanzministeriums gibt, berücksichtigt RuheGehalt plus lange Freistellungszeiten hier nicht mehr für Beamte in NRW, die ab dem 07.06.2011 (= Datum des Erlasses) in den Ruhestand getreten sind.
Vervollständigung (Baden-Württemberg):
  • § 106 Abs. 5 LBeamtVGBW besagt u.a., dass für am 31.12.2010 vorhandene Beamte nach wie vor Zeiten gesundheitsschädigender Verwendung gemäß §13 Abs. 2 BeamtVG berücksichtigt werden. Dies wurde in RuheGehalt plus 5.1.2 ergänzt.
Neue Interpretation (Bund):
  • Aufgrund eines BMI-Rundschreibens wird der Einbaufaktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, der seit 01.01.2012 den Wert 0,9901 besitzt, nun auch auf den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags angewandt.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 5.1.1 sind neu hinzugekommen:
    • Bund, gültig ab 01.01.2012
    • Baden-Württemberg, gültig ab 01.08.2012
    • Bayern, gültig ab 01.11.2011
    • Brandenburg, gültig ab 01.04.2011
    • Brandenburg, gültig ab 01.01.2012
    • Bremen, gültig ab 01.04.2012
    • Bremen, gültig ab 01.10.2012
    • Hessen, gültig ab 01.10.2012
    • Rheinland-Pfalz, gültig ab 01.01.2012
    • Rheinland-Pfalz, gültig ab 01.07.2012
    • Thüringen, gültig ab 01.04.2012
Ausblick auf zukünftige Neuerungen:
  • Aufnahme weiterer Landesversorgungsgesetze, als nächstes das Landesversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG).
[zurück]
Version 5.1.1
Dezember 2011
Anpassung:
  • Wegen der Aufsplittung der kommenden Besoldungsanpassung in Baden-Württemberg auf zwei Termine ist eine technische Änderung am Programm bei der Anwendung des § 101 LBeamtVGBW notwendig gewesen.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 5.1 sind neu hinzugekommen:
    • Bayern, gültig ab 01.01.2012
    • Mecklenburg-Vorpommern, gültig ab 01.04.2011
    • Mecklenburg-Vorpommern, gültig ab 01.01.2012
    • Baden-Württemberg, gültig ab 01.03.2012
[zurück]
Version 5.1
November 2011
Neuerungen:
  • RuheGehalt plus 5.1 enthält nun neben den seit 01.01.2011 geltenden Versorgungsgesetzen in Hessen und in Bayern, die im Rahmen der Online-Updates 5.0.1 ff umgesetzt wurden, ein drittes, großes Landesgesetz:
    Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW), das seit dem 01.01.2011 in Kraft ist.

    Die wichtigsten der umfangreichen Übergangsregelungen des LBeamtVGBW, die für die kommenden Versorgungsfälle von besonderer Bedeutung sind, wie z.B. zur Anhebung der Altersgrenzen (§ 100) und zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten (§ 101) werden in RuheGehalt plus 5.1 berücksichtigt. Außerdem gibt es für Fälle, für die nach Art. 62 § 4 DRG Besitzstand gilt, die Möglichkeit, die Berechnung nach dem bis 31.12.2010 geltenden Recht durchzuführen.

  • Für Ihren Komfort: RuheGehalt plus 5.1 überprüft nun einmal täglich automatisch, ob die installierte Version und die Datei der Besoldungstabellen aktuell sind. Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie die neuesten Versionen direkt herunterladen. Der automatische Versions-Check steht natürlich nur bei vorhandener Internetverbindung zur Verfügung und kann im Dialog Allgemeine Einstellungen deaktiviert werden.
  • Nun auch für Windows 7: Durch Doppelklick auf eine RDT-Datei öffnet sich RuheGehalt plus und lädt die angeklickte Datei. Voraussetzung ist, dass Sie RuheGehalt plus als Standardprogramm zum Öffnen von Dateien des Typs RDT ausgewählt haben.
Aktualisierungen:
  • Die für die Berechnung des Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlags nach den §§ 50a, 50b BeamtVG benötigten Entgeltpunkte wurden gemäß Veröffentlichung des Innenministerium des Bundes (Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)) auf den neuesten Stand gebracht.
  • Die neuen Rentenwerte ab 01.07.2011 wurden im Programm hinterlegt.
Korrekturen:
  • Die Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen in den Landesgesetzen Hessens und Bayerns sind nun vollständig implementiert. Es sollte nun auch bei Fällen von Altersteilzeit bzw. Altersruhe zu keinen fehlerhaften Berechnungen mehr kommen.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder. Seit Version 5.0.3 sind neu hinzugekommen:
    • Baden-Württemberg, gültig ab 01.01.2012
    • Bremen, gültig ab 01.04.2011
    • Bremen, gültig ab 01.10.2011
    • Hamburg, gültig ab 01.04.2011
    • Hamburg, gültig ab 01.01.2012
    • Hessen, gültig ab 01.10.2011
    • Niedersachsen, gültig ab 01.01.2012
    • Nordrhein-Westfalen, gültig ab 01.01.2012
    • Rheinland-Pfalz, gültig ab 01.04.2011
    • Sachsen, gültig ab 01.04.2011
    • Sachsen, gültig ab 01.01.2012
    • Sachsen-Anhalt, gültig ab 01.04.2011
    • Sachsen-Anhalt, gültig ab 01.01.2012
    • Schleswig-Holstein, gültig ab 01.04.2011
    • Schleswig-Holstein, gültig ab 01.01.2012
    • Thüringen, gültig ab 01.10.2011
Ausblick auf zukünftige Neuerungen:
  • RuheGehalt plus wird auch weiterhin schrittweise um Landes-Beamtenversorgungsgesetze (Schleswig-Holstein, etc.) erweitert werden.
[zurück]
Version 5.0.3
Juni 2011
Korrekturen:
  • Bei der Ermittlung der Dienstzeit nach Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayBeamtVG dürfen Ausbildungszeiten nach Art. 20 BayBeamtVG nur in dem dort beschriebenen Umfang berücksichtigt werden, d.h. Fach- und Hochschulausbildung nur bis zur Höhe von 3 Jahren.
  • Auch für das Übergangsrecht gemäß Art. 103 BayBeamtVG gilt, dass die Studienzeiten auf 3 Jahre begrenzt sind.
  • Das Übergangsrecht mit der bisherigen Altersgrenze nach Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBG gilt nur für Beamte, die sich bereits am 01.01.2011 im Altersurlaub befunden haben.
  • Kleine Ungenauigkeit der kaufm. Rundung auf zwei Dezimalstellen bei der Berechnung der rgf. Zeiten korrigiert.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder (bis einschließlich August 2011). Seit Version 5.0.2 sind neu hinzugekommen:
    • Niedersachsen, gültig ab 01.04.2011
    • Bund, gültig ab 01.08.2011
    • Berlin, gültig ab 01.08.2011
Ausblick auf zukünftige Neuerungen:
  • Schrittweise Erweiterung um Beamtenversorgungsgesetze weiterer Länder (LBeamtVGBW, etc.)
[zurück]
Version 5.0.2
Mai 2011
Inhaltliche Neuerungen:
  • RuheGehalt plus 5.0.2 enthält nun als zweites Landesgesetz das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG), das seit dem 01.01.2011 in Kraft ist.
Korrekturen:
  • § 69f BeamtVG: Die hier notwendige Unterscheidung zwischen dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und dem Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls wurde nun im Programm umgesetzt. Laut § 69f (2) ist der Monat mitzurechnen, in dem der Versorgungsfall eintritt.
  • Fälle mit einer Verlängerung der Dienstzeit über die Regelaltersgrenze hinaus können nun fehlerfrei gespeichert werden.
Verbesserungen:
  • § 50a BeamtVG: Die Entgeltpunkte bis 2011 wurden nachgepflegt.
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder (bis einschließlich April 2011). Seit Version 5.0.1 sind neu hinzugekommen:
    • Baden-Württemberg, gültig ab 01.01.2011
    • Baden-Württemberg, gültig ab 01.04.2011
    • Nordrhein-Westfalen, gültig ab 01.04.2011
Ausblick auf zukünftige Neuerungen:
  • Schrittweise Erweiterung um Beamtenversorgungsgesetze weiterer Länder
[zurück]
Version 5.0.1
März 2011
Inhaltliche Neuerungen:
  • Als erstes Landesversorgungsgesetz enthält RuheGehalt plus 5.0.1 das Hessische Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG), das am 18. November 2010 im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (1. DRModG) verabschiedet wurde und am 01.01.2011 in Kraft getreten ist.
Technische Änderung:
  • Die Installation eines Verbandslogos wurde aus RuheGehalt plus ausgelagert. Sie kann stattdessen mit Hilfe des Programms RuheLogo.exe, das sich ebenfalls im Installationsverzeichnis von RuheGehalt plus befindet, vorgenommen werden. Wichig ist, dass SieRuheLogo.exe als Administrator ausführen. Klicken Sie dazu mit der rechten Maustaste auf RuheLogo.exe und wählen Sie im Kontextmenü den entspr. Eintrag. Wenden Sie sich bei fehlender Berechtigung an Ihren Systemadministrator.
Verbesserungen:
  • Beim erstmaligen Speichern eines neuen Falls wird nun der komplette Nachname als Dateiname vorgeschlagen. Es gibt keine Beschränkung des Dateinamens auf 8 Zeichen.
  • Einige Kunden aus dem Bund waren irritiert, als sie nach Eingabe der Laufbahndaten ohne Besoldungsdaten noch den max. Ruhegehaltsatz von 75% vorfanden, eine Unsauberkeit, die sofort nach Auswahl der Bund-Besoldungstabelle vom 1.1.2011 (8. Anpassung) verschwand. Hier konnte Abhilfe geschaffen werden.
Ausblick auf zukünftige Neuerungen:
  • Beamtenversorgungsgesetze weiterer Länder werden sukzessive folgen (BayBeamtVG, etc.).
[zurück]
Version 5.0
Februar 2011
Inhaltliche Neuerungen:
  • Mit der Besoldungstabelle des Bundes gültig ab 01.01.2011 tritt die 8. Anpassung der Dienstbezüge nach dem 31.12.2002 in Kraft:

    Ab der 8. Anpassung werden bei der Ruhegehaltsberechnung nicht mehr die Dienstbezüge um einen Faktor vermindert, wie es in den Anpassungsstufen 1 bis 7 der Fall war (§ 69e Abs. 3 BeamtVG).

    Stattdessen wird der maximal erreichbare Ruhegehaltsatz von 75% auf 71,75% und der jährliche Ruhegehaltsatz entsprechend von 1,875% auf 1,79375% abgesenkt (§ 69e Abs. 1 BeamtVG).

    Ruhegehaltssätze nach altem Recht und Übergangsrecht werden mit dem Anpassungsfaktor 0,95667 vervielfältigt (max. Ruhegehaltsatz 75% x 0,95667 = 71,75 %) und gelten danach als neu festgesetzt (§ 69e Abs. 4 BeamtVG).

    Ausnahmen sind das Mindestruhegehalt (§14 Abs. 4 BeamtVG) und das Unfallruhegehalt (§36 BeamtVG).

Technische Neuerungen:
  • RuheGehalt 5.0 ist die erste echte 32-Bit-Version und damit lauffähig auf allen modernen 32- und 64-Bit Windows Betriebssystemen (XP, Vista, Windows 7). Aktuelle Druckertreiber werden unterstützt, d.h. das Drucken des Berechnungs-Reports ist auf allen modernen Druckern möglich.

    Kleines „Schmankerl“: Erstmals ist im Berechnungs-Report das Scrollen mittels Mausrad möglich.

Korrekturen:
  • Bei der Berechnung des Unfallruhegehalts (§ 36 BeamtVG) dürfen die Dienstbezüge in den Anpassungsstufen 1 bis 7 nach dem 31.12.2002 nicht mit dem Faktor gem. § 69e Abs. 3 BeamtVG vermindert werden (§ 69e Abs. 6 BeamtVG).
  • Der Kürzungsfaktor Sonderzahlung wird in Baden-Württemberg nur auf das Grundgehalt angewandt, nicht – wie im Bund – auch auf den Familienzuschlag (Stufe 1).
Besoldungstabellen:
  • Aktualisierung der Besoldungstabellen für Bund und Länder (bis einschließlich Januar 2011). Seit Version 4.8.03 sind neu hinzugekommen:
    • Bund, gültig ab 01.01.2011
    • Bayern, gültig ab 01.01.2011
Ausblick auf zukünftige Neuerungen:
  • Sukzessive Erweiterung von RuheGehalt plus um Beamtenversorgungsgesetze der Länder (HBeamtVG, etc.)
Hinweise für Benutzer alter RuheGehalt-Versionen:
  • Überprüfen Sie bitte nach dem ersten Start von RuheGehalt plus 5.0 die Einstellungen unter dem Menüpunkt Optionen und setzen diese ggf. neu.
  • Um sicherzustellen, dass Sie fortan die aktuelle Version 5.0 verwenden, sollten Sie Ihre alte RuheGehalt-Version deinstallieren:

    • Löschen Sie alle Dateien im Arbeitsverzeichnis Ihrer alten RuheGehalt-Version (in der Regel C:\RUHEPLUS) mit Ausnahme Ihrer alten Falldaten (Dateien mit der Endung .RDT), die Sie selbstverständlich auch mit RuheGehalt plus 5.0 weiterbearbeiten können.

      Alternativ können Sie Ihre alten Falldaten in ein anderes Verzeichnis kopieren (z.B. unter Eigene Dateien\RuheGehalt Dateien, hier liegen auch die Beispiel-Dateien) und anschließend das Verzeichnis C:\RUHEPLUS löschen.

    • Entfernen Sie im Start-Menü die Programmgruppe RuheGehalt.
    • Durchsuchen Sie Ihren Computer nach der Datei RUHE.INI und löschen Sie diese.
[zurück]